Kein Glasverbot im Kölner Karneval

Eine der unangenehmeren Folgen rheinischen Frohsinns sind die Glasscherben, die an den Karnevalstagen die Wege des Straßenkarnevals verunzieren. Der Stadt Köln waren diese ebenfalls ein Dorn im karnevalistischen Auge und so sprach sie unter Anordnung des Sofortvollzugs in einer Allgemeinverfügung vom 13. Janaur 2010 für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ aus.

Kein Glasverbot im Kölner Karneval

Dies stoppte das Verwaltungsgericht Köln nun jedoch in einem Eilverfahren und hob gestern die von der Stadt Köln angeordnete sofortige Vollziehung des „Glasverbots“ an Karneval in der Kölner Innenstadt wieder aufgehoben. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel statt, der gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Köln geklagt hatte.

Darüber hinaus gab das Verwaltungsgericht Köln heute auch noch vier Eilanträgen von Kioskbesitzern aus der Kölner Innenstadt gegen das „Glasverbot“ an den Karnevalstagen statt, denen die Stadt zusätzlich noch mit individuellen Ordnungsverfügungen verboten hatte, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen.Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der entsprechenden Klagen gegen die Ordnungsverfügungen angeordnet. Die Kiosk-Betreiber müssen das Verbot damit vorerst nicht befolgen.

Das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr lasse, so das Verwaltungsgericht Köln in den Entscheidungsgründen, rein vorsorgliche Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zu. Allein das in der Allgemeinverfügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar. So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Sie werde es im Regelfall erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzukämen. Das Verbot träfe aber auch eine Vielzahl von Personen, die sich ordnungsgemäß verhielten und deswegen im Rechtssinne „Nichtstörer“ seien.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 20 L 88/10
Verwaltungsgericht Köln, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 – 20 L 109/10, 20 L 113/10, 20 L 114/10 und 20 L 115/10