(K)Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen1

(K)Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können2, sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist – anders als der von Art.19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten3.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte.

Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen4.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 2 BvR 2316/21

  1. vgl. BVerfGE 93, 181 <186>[]
  2. vgl. BVerfGE 3, 41 <44> stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.> BVerfG, Beschluss vom 09.12.2013 – 2 BvR 2541/13, Rn. 5 m.w.N.[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2013 – 2 BvR 2541/13, Rn. 5 m.w.N.[]

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