„Kleine Düse“ in Mülheim/Essen

Das Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat gestern der Nachbarklage eines am Flughafen Mülheim/Essen wohnenden Anwohners aus Essen stattgegeben und die drei angefochtenen Erlaubnisse nach § 25 Luftverkehrsgesetz, die die Außenstart- und Landeerlaubnis für strahlgetriebene Flugzeuge vom Typ Cessna 525, 525 A und 525 B zum Gegenstand haben, für rechtswidrig erklärt und die aktuelle Erlaubnis aufgehoben.

„Kleine Düse“ in Mülheim/Essen

Die angefochtenen Erlaubnisse seien rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht, und verletzten den Kläger dadurch in seinen nachbarlichen Rechten, weil sie als Ausnahmeerlaubnisse nicht das gesetzlich zulässige Mittel seien, den Betrieb der „Kleinen Düse“ auf dem Verkehrslandeplatz Essen/Mülheim zu ermöglichen.

Die Zulassung dieser Düsenjets stelle eine wesentliche Änderung des Betriebes des Verkehrslandeplatzes dar und erfordere deshalb zumindest eine Änderungsgenehmigung nach § 6 LuftVG oder möglicherweise sogar einen Planfeststellungsbeschluss nach § 8 LuftVG.

Durch diesen Formenfehlgebrauch sei der Kläger in rechtserheblicher Weise nachteilig betroffen, weil er als Inhaber abwägungsrelevanter privater Belange, namentlich im Hinblick auf den Fluglärm, einen Anspruch darauf habe, dass diese Belange in einem durch diese Vorschriften geregelten Verfahren abgewogen werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2010 – 6 K 2481/08