Hat ein Wehrpflichtiger seinen im Verwaltungsverfahren unvollständig gebliebenen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Klageverfahren vervollständigt, darf seine Klage in der Regel nicht ohne eine auf der Grundlage einer förmlichen Parteivernehmung durchgeführte sog. Vollprüfung des Anerkennungsbegehrens abgewiesen werden.
Die auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Klage eines Wehrpflichtigen, dessen Antrag im Verwaltungsverfahren unvollständig geblieben und deshalb ohne Sachprüfung abgelehnt, jedoch im Klageverfahren vervollständigt worden ist, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht abgewiesen werden, wenn der Wehrpflichtige nicht zuvor zu den Gründen der geltend gemachten Gewissensentscheidung förmlich als Partei vernommen und dabei eine sog. Vollprüfung des Anerkennungsbegehrens durchgeführt worden ist1. Von diesem Erfordernis, das der besonderen Bedeutung des Vorbringens des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen Rechnung trägt, kann nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn schon das eigene Vorbringen des Wehrpflichtigen unschlüssig ist, weil sich aus ihm ergibt, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt oder wenn sonst die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass er keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat. Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Wehrpflichtige nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hinaus auch das Klageverfahren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den gebotenen Nachdruck betrieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhandlungstermin ferngeblieben ist2
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. September 2010 – 6 B 31.10
- vgl. hierzu und zu den einzuhaltenden Prüfungsschritten: BVerwG, Urteil vom 19.08.1992 – 6 C 25.90, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 S. 19; Beschlüsse vom 29.04.1991 – 6 B 40.90, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 S. 59 f., vom 07.09.1995 – 6 B 32.95, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7, vom 15.11.1996 – 6 B 61.96, Buchholz 448.6 § 6 KDVG Nr. 3 S. 1 f., vom 11.10.2000 – 6 B 47.00, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 7; und vom 30.05.2001 – 6 B 31.01, Buchholz 448.6 § 19 KDVG Nr. 5 S. 1 f.[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 24.09.2003 – 6 B 34.03, Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 28 S. 3; und vom 24.11.2004 – 6 B 38.04[↩]











