Mitgliedschaft in einem Zweckverband

Die einseitige Kündigung eines Zweckverbandsmitglieds setzt einen wichtigen Grund voraus. Da ein Zweckverband als juristische Person zur Erfüllung des gemeinsamen Interesses aller Mitglieder am Verbandszweck geschaffen worden und auf Dauer angelegt ist, ist eine Kündigung nur zulässig, wenn die Interessen des austrittswilligen Verbandsmitglieds das Interesse an seinem Verbleib im Verband deutlich überwiegen und andere zumutbare Möglichkeiten zur Anpassung des Vertrags bzw. Lösung des Konflikts nicht bestehen.

Mitgliedschaft in einem Zweckverband

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Stadt Sulzbach abgewiesen, die sich gegen die Forderung des Zweckverbands Öffentlicher Personennahverkehr auf dem Gebiet des Regionalverbands Saarbrücken auf Zahlung einer Umlage von 51.343,83€ für das Jahr 2010 zur Finanzierung der Kreisverkehre im Regionalverband richtet.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist die Stadt Sulzbach ungeachtet der von ihrem Stadtrat am 11.12.2009 beschlossenen Kündigung weiterhin Mitglied des Zweckverbands und muss damit ihren Beitrag zur beschlossenen Umlagefinanzierung der Kreisverkehre im Regionalverband zahlen.

Die einseitige Kündigung eines Zweckverbandsmitglieds setze einen wichtigen Grund voraus, der hier nicht vorliege. Da der Zweckverband als juristische Person zur Erfüllung des gemeinsamen Interesses aller Mitglieder an der Sicherstellung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geschaffen worden und auf Dauer angelegt sei, sei die Kündigung nur zulässig, wenn die Interessen des austrittswilligen Verbandsmitglieds das Interesse an seinem Verbleib im Verband deutlich überwiegen und andere zumutbare Möglichkeiten zur Anpassung des Vertrags bzw. Lösung des Konflikts nicht bestehen. Auch wenn bis zum Jahr 2009 eine Umlagefinanzierung für Verkehrsdienstleistungen durch die Verbandsmitglieder auf ihrem jeweiligen Gebiet nicht vorgesehen gewesen sei, die Landeshauptstadt über ihre Verkehrsbetriebe traditionell auch Sulzbach bedient (und die entsprechenden Defizite getragen habe) und der ÖPNV zum Zeitpunkt der Gründung des Zweckverbands im Jahr 1996 bereits difizitär gewesen sei, habe die Stadt Sulzbach keine Gründe vorgetragen, die mit Gewicht dafür sprechen würden, dass die seinerzeit vereinbarte Kostenfreiheit für Verkehrsleistungen in den Umlandgemeinden auch in Zukunft unverändert fortbestehen werde bzw. andernfalls der ÖPNV auf dem Regionalverbandsgebiet von Grund auf neu zu organisieren wäre.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung ergebe sich weder aus der – aufgrund der Bevölkerungsverteilung gerechtfertigten – starken Stimmengewichtung, die der Stadt Saarbrücken und der Stadt Völklingen in der Satzung des Zweckverbands zugebilligt sei, noch aus der Übertragung der Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV vom Zweckverband auf die Städte Saarbrücken und Völklingen für den in den jeweiligen Stadtgebieten durchgeführten Verkehr. Schließlich könne die Stadt Sulzbach weder aus der Herausnahme der Städte Völklingen und Saarbrücken aus der Umlagepflicht für den ÖPNV noch aus dem Schlüssel, nach dem der Umlagebeitrag auf die übrigen Verbandsgemeinden verteilt werde, einen wichtigen Grund zur Kündigung herleiten. Gegen ein Kündigungsrecht spreche, dass beim Austritt eines Mitglieds die Gefahr eines Zusammenbrechens des Zweckverbands bestehe und das gesamte System der Aufgabenträgerschaft im ÖPNV auf dem Gebiet des Regionalverbands in Frage gestellt werden.

Den Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Übertragung der Aufgabenträgerschaft des Zweckverbands auf Saarbrücken und Völklingen unwirksam sei, hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes als unzulässig angesehen. Das Klagerecht sei verwirkt, nachdem die Stadt Sulzbach durch ihren damaligen Bürgermeister bei der Verbandsversammlung am 29.05.2009 den entsprechenden (einstimmigen) Beschluss mitgetragen habe.

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. Juni 2013 – 10 K 338/12