Die von der Landeshauptstadt München beschlossene Übernachtungssteuersatzung ist rechtswidrig, die Regierung von Oberbayern hat daher zu Recht die Genehmigung der Steuersatzung versagt.
So das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall der Stadt München, die im Juni 2010 eine Satzung beschlossen hat, die eine Abgabe in Höhe von 2,50 EUR je entgeltlicher Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb vorsah. Die Satzung trat jedoch nicht in Kraft, weil die Regierung von Oberbayern sie für nicht rechtmäßig hielt und daher nicht genehmigte. Dagegen ist vor dem Verwaltungsgericht München Klage erhoben worden. Dort bestätigte man, dass die Versagung der Genehmigung rechtmäßig war. Hiergegen ist nun Berufung eingelegt worden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Im Verfahren ist die Frage von besonderer Bedeutung gewesen, ob die Regelung mit bayerischem Landesrecht zu vereinbaren ist. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht vor, dass die Genehmigung einer Satzung versagt werden kann, wenn die Satzung öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt. Der beklagte Freistaat Bayern hatte die Versagung der Genehmigung darauf gestützt, dass der Bundesgesetzgeber erst im Jahr 2010 den Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19 % auf 7 % reduziert habe. Damit laufe die kommunale Übernachtungssteuer dieser bundesrechtlichen Steuererleichterung für Hotelbetriebe zuwider.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 2012 – 4 BV 11.1909










