Nachträgliche Befristung einer Ausweisung

Hat die Aus­län­der­be­hör­de die Wir­kun­gen einer Aus­wei­sung ent­ge­gen § 11 Abs. 1 Satz 3 Auf­en­thG nicht zu­gleich mit dem Er­lass der Aus­wei­sungs­ver­fü­gung be­fris­tet1, kann der Aus­län­der die­sen An­spruch im Rah­men einer An­fech­tungs­kla­ge gegen die Aus­wei­sung durch einen Hilfs­an­trag auf nach­träg­li­che Be­fris­tung durch­set­zen.

Nachträgliche Befristung einer Ausweisung

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats haben Ausländer seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet2.

Fehlt eine Befristung der Ausweisungsentscheidung, kann der Ausländer zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen. In seinem Anfechtungsantrag ist deshalb zugleich – als Minus – für den Fall der Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit ein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung zu sehen, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. März 2013 – 1 B 17.12

  1. BVerwG, Ur­teil vom 13.12.2012 – 1 C 14.12[]
  2. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 – 1 C 19.11, NVwZ 2013, 365, Rn. 30 ff.; vom 13.12.2012 – 1 C 20.11 und 1 C 14.12[]