Numerus clausus für (Medizin-)Studenten aus anderen EU-Ländern?

Das Unionsrecht steht nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen Studierenden für Studiengänge an Universitäten im Bereich des Gesundheitswesens grundsätzlich entgegen. Eine solche Beschränkung ist jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sie im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.

Numerus clausus für (Medizin-)Studenten aus anderen EU-Ländern?

Hintergrund dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Situation an den Hochschulen in der Wallonie: Seit mehreren Jahren verzeichnet die Französische Gemeinschaft Belgiens eine deutliche Zunahme der Zahl der Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten, besonders aus Frankreich, die sich an Einrichtungen ihres Hochschulbildungssystems einschreiben, und zwar insbesondere für neun medizinische und paramedizinische Studiengänge. Es handelt sich um Studiengänge, die zu den akademischen Graden Bachelor in Heilgymnastik und Rehabilitation, Bachelor in Veterinärmedizin, Hebamme-Bachelor, Bachelor in Ergotherapie, Bachelor in Logopädie, Bachelor in Podologie-Podotherapie, Bachelor in Heilgymnastik, Bachelor in Audiologie, spezialisierte(r) Erzieher(in) in psycho-erzieherischer Begleitung führen.

Die Französische Gemeinschaft war der Ansicht, dass die Zahl solcher Studierender in den genannten Studiengängen zu hoch geworden sei, und erließ daher das Dekret vom 16. Juni 2006, wonach die Universitäten und Hochschulen verpflichtet sind, die Zahl der als nicht in Belgien ansässig angesehenen Studierenden, die sich zum ersten Mal für einen dieser neun Studiengänge einschreiben können, zu beschränken. Die Gesamtzahl nichtansässiger Studierender ist seitdem je Hochschuleinrichtung und Studiengang grundsätzlich auf 30 % aller Einschreibungen des vorangegangenen akademischen Jahrs begrenzt. Im Rahmen dieses für sie vorgesehenen prozentualen Anteils werden die nichtansässigen Studierenden, die eingeschrieben werden, durch Auslosung ermittelt.

Vor diesem Hintergrund legt der Verfassungsgerichtshof Belgiens, bei dem Klagen auf Nichtigerklärung dieses Dekrets anhängig sind, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen mit mehreren Fragen vor. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist sodann Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seinem heutigen Urteil zunächst fest, dass die streitige Regelung eine Ungleichbehandlung zwischen ansässigen und nichtansässigen Studierenden bewirkt. Eine solche Ungleichbehandlung ist eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die verboten ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist.
Angesichts der Modalitäten der Finanzierung des Hochschulbildungssystems der Französischen Gemeinschaft Belgiens kann die Sorge vor einer übermäßigen Belastung zur Finanzierung des Hochschulunterrichts diese Ungleichbehandlung zwischen ansässigen und nichtansässigen Studierenden nicht rechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung jedoch durch das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung gerechtfertigt sein, wenn es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt. Somit ist zu prüfen, ob die streitige Regelung geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist. Es ist jedoch, so der Europäische Gerichtshof, letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht.

Für diese Prüfung gibt der Gerichtshof der Europäischen Union dem vorlegenden Verfassugnsgerichtshof Belgiens klare Vorgaben:

  1. Als Erstes wird der vorlegende Verfassungsgerichtshof daher zu prüfen haben, ob der Schutz der öffentlichen Gesundheit wirklich gefährdet ist. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Verringerung der Qualität der Ausbildung des künftigen medizinischen Personals letztlich die Qualität der Versorgung in dem betroffenen Gebiet beeinträchtigt.
    Auch ist nicht auszuschließen, dass eine etwaige Begrenzung der Gesamtzahl der Studierenden in den betreffenden Studiengängen einen entsprechenden Rückgang der Zahl der Absolventen zur Folge hat, die für die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung in dem betroffenen Gebiet letztlich zur Verfügung stehen, was sich dann auf das Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auswirken könnte.

    Bei der Prüfung dieser Gefahren hat das vorlegende Gericht, so der EuGH weiter, zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen der Ausbildung des künftigen medizinischen Personals und dem Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht, der weniger kausal ist als der Zusammenhang zwischen dem Ziel der öffentlichen Gesundheit und der Tätigkeit des bereits auf dem Markt verfügbaren medizinischen Personals.

    In diesem Zusammenhang obliegt der Nachweis, dass solche Gefahren tatsächlich bestehen, den zuständigen nationalen Stellen. Anhand einer solchen objektiven, eingehenden und auf Zahlenangaben gestützten Untersuchung muss sich mittels zuverlässiger, übereinstimmender und beweiskräftiger Daten nachweisen lassen, dass die öffentliche Gesundheit tatsächlich gefährdet ist.

  2. Als Zweites wird der vorlegende Verfassungsgerichtshof nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, sofern er den Schutz der öffentlichen Gesundheit für tatsächlich gefährdet hält, zu prüfen haben, ob in Anbetracht der Angaben der zuständigen Stellen die streitige Regelung als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es u. a. zu bewerten, ob eine Begrenzung der Zahl der nichtansässigen Studierenden tatsächlich geeignet ist, die Zahl der Absolventen zu erhöhen, die für die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung in der Französischen Gemeinschaft letztlich zur Verfügung stehen.
  3. Als Drittes hat sodann der belgische Verfassungsgerichtshof zu beurteilen, ob das angeführte im Allgemeininteresse liegende Ziel nicht durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden könnte, mit denen für Studierende, die ihr Studium in der Französischen Gemeinschaft absolvieren, ein Anreiz geschaffen würde, nach Abschluss des Studiums dort zu bleiben, oder für außerhalb der Französischen Gemeinschaft ausgebildete Berufsangehörige ein Anreiz, sich dort niederzulassen.
    Ebenso ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die zuständigen Stellen die Erreichung dieses Ziels angemessen mit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Erfordernissen in Einklang gebracht haben, insbesondere mit dem den Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten zustehenden Recht auf Zugang zum Hochschulunterricht, das zum Kernbereich des Grundsatzes der Freizügigkeit der Studierenden gehört. Von einem Mitgliedstaat eingeführte Einschränkungen des Zugangs zu diesem Unterricht müssen daher auf das beschränkt sein, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist, und müssen den genannten Studierenden einen ausreichend weiten Zugang zum Hochschulunterricht lassen.
  4. Und schließlich, so der Gerichtshof der Europäischen Union, ist es Sache des vorlegenden belgischen Verfassungsgerichtshofs nachzuprüfen, ob das Verfahren zur Auswahl der nichtansässigen Studierenden allein in der Auslosung besteht und, falls dem so sein sollte, ob diese Auswahlmethode, bei der nicht die Kapazitäten der betroffenen Kandidaten zugrunde gelegt werden, sondern der Zufall den Ausschlag gibt, zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13. April 2010 – C-73/08 (Nicolas Bressol u. a., Céline Chaverot u. a. / Gouvernement de la Communauté française)