Der Veranstalter einer Demonstration kann nur dann zu Stellunf von Ordnern verpflichtet werden, wenn auf der Demonstration mit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentlichtle Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist. Mit dieser Begründung gab jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Veranstalterin einer Demonstration in Neustadt an der Weinstraße Recht, sie musste keine Ordner zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung bestellen.
Die Klägerin meldete bei der beklagten Stadt für den 31. Mai 2008 eine Demonstration durch die Innenstadt von Neustadt an der Weinstraße unter dem Motto „Gegen Polizeigewalt und Willkür! Don’t hide – Gegen jede Repression!“ an. Sie erwartete etwa 200 Teilnehmer. Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 verpflichtete die beklagte Stadt die Klägerin dazu, je 25 Kundgebungsteilnehmer einen Ordner – mindestens aber 6 Ordner – zu bestellen. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht Neustadt statt. Auf die Berufung der Stadt bestätigte jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz diese Entscheidung.
Zwar könne dem Veranstalter einer Demonstration, so das Oberverwaltungsgericht, nach dem Versammlungsgesetz aufgegeben werden, Ordner zu stellen, wenn mit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung zu rechnen sei. Denn neben der Polizei habe auch der Leiter der Demonstration für Ordnung zu sorgen. Jedoch hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass am 31. Mai 2008 eine erhebliche Gefährdung von der Versammlung ausgehen würde. Eine solche Gefahr habe sich auch nicht aus dem Ablauf einer gewalttätigen Demonstration am 1. Mai 2008 ergeben. An dieser Demonstration anlässlich einer Versammlung des rechtsextremen Spektrums hätten etwa 500 bis 600 Menschen, darunter ein aus 350 Personen bestehender linksextremer „Schwarzer Block”, teilgenommen. Hiermit sei die von der Klägerin angemeldete Versammlung weder der Größe noch der Zusammensetzung nach vergleichbar gewesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2010 – 7 A 11095/09.OVG











