Planungsbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft beim Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan ist aus formellen Gründen unwirksam, wenn ein nach der Gemeindeordnung wegen der Gefahr einer Interessenkollision von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Darüberhinaus weist die nach dem Baugesetzbuch gebotenen Berücksichtigung planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft Defizite auf, wenn das im Auftrag der Gemeinde erarbeitete Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft in mehreren Punkten lückenhaft und nicht vollständig nachvollziehbar ist.

Planungsbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft beim Bebauungsplan

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall dem Normenkontrollantrag von Eigentümern eines Einfamilienhauses in einem benachbarten Wohngebiet stattgegeben, deren Straße durch den Bebauungsplan von einer Sackgasse zu einer Verbindungsstraße verlängert werden soll. Mit dem Bebauungsplan „Schafwögel/Gerstel V“ der Stadt Dahnsoll zum einen das Angebot an Wohnbauflächen am nordöstlichen Stadtrand erweitert werden. Hierzu werden im Anschluss an bestehende Wohngebiete Bauflächen in den zwei Teilbereichen „Gerstel V“ und „Schafwögel“ ausgewiesen, die durch eine Straße als Querspange verbunden werden. Ferner sieht der Plan eine Anbindung des Teilbereichs „Schafwögel“ über einen Kreisverkehr an die Kreisstraße K 39 vor. Hierdurch wird ein Ringstraßensystem geschaffen, das auch als Ausweichstrecke bei Verkehrsstörungen auf der durch das Stadtgebiet laufenden Bundesstraße B 427 dienen soll. Die geplanten neuen Wohngebiete liegen ebenso wie die Querspange in einem bisher überwiegend bewaldeten Bereich, der zur Verwirklichung der Planung gerodet werden soll. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das in einem benachbarten Wohngebiet an einer Straße liegt, die bisher als Sackgasse endet, durch den Plan aber zu einer Verbindungsstraße verlängert werden soll. Mit ihrem Normenkontrollantrag machten sie unter anderem geltend, es sei eine erhebliche Zunahme der Verkehrslärmbelästigung ihres Anwesens zu erwarten. Außerdem seien die Belange des Umwelt- und Naturschutzes nicht zutreffend ermittelt und zu gering gewichtet worden.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei der Bebauungsplan bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil ein nach der Gemeindeordnung wegen der Gefahr einer Interessenkollision von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt habe. Der Bebauungsplan sei geeignet, den Eltern dieses Ratsmitglieds einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Denn deren Grundstück liege ebenso wie dasjenige der Antragsteller in dem benachbarten Wohngebiet an einer Sackgasse, die nach dem Plan zu einer Verbindungstraße werde. Ihr Grundstück werde daher planbedingt durch die außerhalb des Plangebiets eintretende Zunahme der Verkehrslärmimmissionen nachteilig betroffen.

Auch unabhängig davon stehe der Bebauungsplan nicht in jeder Hinsicht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die nach dem Baugesetzbuch gebotene Berücksichtigung planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft weise Defizite auf. Das im Auftrag der Gemeinde erarbeitete Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft sei in mehreren Punkten lückenhaft und nicht vollständig nachvollziehbar. Zudem sei die Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht ausreichend rechtlich gesichert. Im Übrigen bestünden jedoch keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit höherrangigem Recht. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Antragsteller fehlerhaft abgewogen habe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2013 – 8 C 10635/12.OVG