Präsenzunterricht – und die Befreiung

Nach einer vom Niedersächsischen Kultusministerium erlassenen Handlungsanweisung kommt eine Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Angehörigen zu einer Risikogruppe gehören und der Schüler mit dieser Person in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt Außerdem muss an der Schule ein nachgewiesener Fall einer Neuinfektion mit dem Corona-Virus durch das zuständige Gesundheitsamt bestätigt worden sein.

Präsenzunterricht – und die Befreiung

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag zweier Schülerinnen abgelehnt, mit dem diese anlässlich der Corona-Pandemie eine Befreiung vom Präsenzunterricht und damit das sogenannte Homeschooling erreichen wollten.

Den Antrag haben Geschwister gestellt, die Schülerinnen der 9. und 10. Klasse einer Oberschule im Emsland sind, in der der Unterricht pandemiebedingt in Form des Präsenzunterrichts in festgelegten Gruppen (Kohortenprinzip) erfolgt. Seit Ende August wurden sie zu Hause beschult, sollten jedoch ab dem 10. September nach einer Aufforderung durch ihre Schule (Antragsgegnerin) wieder am Präsenzunterricht teilnehmen. Dagegen wandten sie sich mit ihrem Eilantrag mit der Begründung, ihre Mutter gehöre einer Risikogruppe an, weshalb ihrer Befreiung von der Schulbesuchspflicht zuzustimmen sei.

Zur Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück ausführlich erörtert, dass grundsätzlich die Schulpflicht gelte, die eine Teilnahme am Präsenzunterricht umfasse. Da die Antragstellerinnen nicht selbst unter einer längerfristigen Erkrankung litten, greife auch die im Niedersächsischen Schulgesetz geregelte Ausnahme nicht.

Eine darüberhinausgehende Befreiung vom Präsenzunterricht liege im Ermessen der Schule, das diese hier fehlerfrei ausgeübt habe. Nach einer vom zuständigen Kultusministerium erlassenen Handlungsanweisung komme eine Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen nur in Betracht, wenn – erstens – glaubhaft gemacht werde, dass die Angehörigen zu einer Risikogruppe gehörten und der Schüler oder die Schülerin mit dieser Person in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohne und – zweitens – an der Schule ein nachgewiesener Fall einer Neuinfektion mit dem Corona-Virus durch das zuständige Gesundheitsamt bestätigt worden sei. Letzteres sei hier nach Meinung des Verwaltungsgerichts Osnabrück nicht der Fall. Im Übrigen sei die (Vor-)Erkrankung der Mutter auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, da die vorgelegte ärztliche Bescheinigung unzureichend sei.

Außerdem hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück auch keine rechtlichen Bedenken an der geschilderten Verwaltungspraxis. Neben dem aus dem Grundgesetz (GG) folgenden Bildungsauftrag des Staates und dem Bildungsanspruch des einzelnen Kindes (Art. 7 GG) seien hier auch der grundgesetzlich garantierte Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen. Diese Grundrechte habe die ausgeübte Verwaltungspraxis verfassungskonform zum Ausgleich gebracht. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit werde hier aufgrund der von der Schule getroffenen Schutzvorkehrungen nicht verletzt. Sämtliche Personen, die die Schule beträten, hätten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, die Pflicht gelte auch für die Schülerinnen und Schüler außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen sowie auf Schulhöfen. Es seien Laufwege eingezeichnet worden, Regenpausen müssten im Klassenraum verbracht werden, die zudem regelmäßig gelüftet würden. Die aktuellen Fallzahlen (7-Tagesinzidenz) lägen zwar im Landkreis Emsland inzwischen bei über 50 Infizierten je 100.000 Einwohner, ließen sich jedoch im Wesentlichen auf regionale, nicht schulische Hotspots zurückführen.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 3 B 63/20

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