Räumliche Verlegung einer Demonstration – wegen befürchteter gewalttätiger Ausschreitungen

Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die räumliche Verlegung einer Versammlung abgelehnt.

Räumliche Verlegung einer Demonstration – wegen befürchteter  gewalttätiger Ausschreitungen

Die von dem Antragsteller veranstaltete Versammlung sollte vom 11. bis zum 12.01.2020 unter dem Motto „Rote Flora – ein Ort undemokratischer Denkweise und Verfassungsfeindlichkeit“ stattfinden. Der angemeldete Versammlungsort befindet sich in einer Entfernung von circa 20 Metern von der „Roten Flora“, einem besetzten Gebäude im Hamburger Schanzenviertel, auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte dem Antragsteller die für sofort vollziehbar erklärte Auflage, dass die Veranstaltung an einem anderen Ort, der sich in circa einem Kilometer Entfernung von der „Roten Flora“ befindet, stattfinden müsse. Andernfalls sei mit gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen, weil die Veranstaltung des dem rechten politischen Spektrum zuzuordnenden Antragstellers vor der „Roten Flora“ von dem dortigen linksextremistischen Spektrum als maximale Provokation bewertet werden würde. Auf der Grundlage entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit sei mit einer Mobilisierung der Szene und mit von ihr ausgehenden massiven Gewalttätigkeiten zu rechnen, unter anderem durch Bewurf mit gefährlichen Gegenständen von den Dächern der „Roten Flora“ sowie umliegender Gebäude, was sich unmöglich verhindern lasse. Dies gelte unabhängig von der Zahl der eingesetzten Polizeibeamten. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte im Ergebnis erfolgslos einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden; diese ging zum Nachteil des Antragstellers aus:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungs-widrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet1. Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte2. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe3. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen3.

Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

Eine Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere lässt sich im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht klären, ob die von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zum Vorliegen der Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands angestellte Prognose, dass auch unabhängig von der Zahl der eingesetzten Polizeibeamten kein näher an der „Roten Flora“ im Schanzenviertel gelegener sicherer Alternativstandort zur Verfügung stehe, auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.

Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus.

Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass die versammlungsbeschränkende Auflage mit der Verfassung nicht vereinbar ist, so wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt, das grundsätzlich auch die Bestimmung des Versammlungsorts umfasst. Der von dem Antragsteller ins Auge gefasste Versammlungsort in unmittelbarer Nähe der „Roten Flora“ ist für die geplante Versammlung und ihr gerade auf die „Rote Flora“ bezogenes kommunikatives Anliegen von erheblicher Bedeutung. Der Antragsteller hätte aber die Möglichkeit gehabt, die Versammlung – wenngleich an einem etwa einen Kilometer entfernten anderen Ort – unter dem vorgesehenen Motto und in der vorgesehenen Form überhaupt durchzuführen.

Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass die Versammlung am ursprünglich vorgesehenen Ort – oder an vom Antragsteller hilfsweise ins Auge gefassten Alternativstandorten in Sichtweite der „Roten Flora“ – wegen der von der Versammlungsbehörde befürchteten, nicht anders abwendbaren gewalttätigen Ausschreitungen nach § 15 Abs. 1 VersG hätte untersagt werden dürfen, so wäre es zu einer Gefährdung und gegebenenfalls auch Schädigung auch höchstwertiger Rechtsgüter einer ganz erheblichen Zahl von Personen gekommen, obwohl der Auslöser hierfür – die Versammlung an dem ursprünglich vorgesehenen oder einem alternativ gewünschten Ort – wegen Vorliegens der Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands rechtmäßigerweise hätte verhindert werden können.

Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse des Antragstellers an einer uneingeschränkten Durchführung der Versammlung zurücktreten. Ihm entsteht kein so schwerer Nachteil, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach den dafür geltenden strengen Anforderungen rechtfertigen könnte. Sein Einwand, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens trage aufgrund ihres Agierens in der Vergangenheit Mitverantwortung an der Sicherheitsproblematik rund um die „Rote Flora“, verfängt schon deshalb nicht, weil sich hierdurch die Schutzwürdigkeit der durch etwaige Gewalttätigkeiten aktuell bedrohten Rechtsgüter Dritter nicht minderte.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2020 – 1 BvQ 2/20

  1. vgl. BVerfGE 7, 367, 371; 134, 138, 140 Rn. 6; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 111, 147, 153; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2018 – 1 BvQ 18/18, Rn. 5[]
  3. vgl. BVerfGE 131, 47, 55; 132, 195, 232; stRspr[][]

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