Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO dient der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör1.
Es erstreckt sich aber nur auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand2.
Die Verwaltungsvorgänge, die das Gericht nicht beigezogen hat, unterfallen folglich nicht § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann sich ein Gebot auf Beiziehung von Akten ergeben, soweit die Kenntnis des Akteninhalts unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung ist3. Hat das Gericht von der Beiziehung der Verwaltungsvorgänge zu den Vorbescheidsanträgen abgesehen, weil sich nicht erschließe, inwiefern es hierauf entscheidungserheblich ankäme, muss sich die Nichtzulassungsbeschwerde auch hierzu verhalten.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2024 – 4 BN 6.24
- BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 ?- 9 C 235.86, Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 3 m. w. N.; Beschlüsse vom 29.11.2023 – 6 B 10.23 12; und vom 21.09.2023 ?- 3 B 44.22 – DVBl 2024, 504 Rn. 12[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 – 6 B 71.03 10[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2006 ?- 7 B 38.06, Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 Rn. 33[↩]
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