Die Gebührenpflicht auch für die Rundfunkgeräte, die in aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen verheirateter Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereit gehalten werden, und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, der die Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte in privaten Haushalten regelt, sind nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg verfassungsgemäß.
Nach Auffassung der Lüneburger Richter bestehen keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht auch für die Rundfunkgeräte, die in aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen verheirateter Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereit gehalten werden, und an der die Gebührenfreiheit für Zweitrundfunkgeräte regelnden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Insbesondere besteht keinen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und / oder aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf eine Ausdehnung (im Wege einer verfassungskonformen Auslegung) der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV enthaltenen Vergünstigung für Ehegatten in Form der Gebührenfreiheit für die in der gemeinsamen Ehewohnung vorgehaltenen Zweitgeräte auf die Fälle, in denen ein Ehepartner aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung innehat und in dieser ebenfalls Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält.
Anhaltspunkte für einen dahin gehenden Anspruch ergeben sich, so das OVG Lüneburg, auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer1. Denn der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, ist nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall.
In den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen knüpfte die Zweitwohnungsteuer an das Halten einer Zweitwohnung am Ort der Berufsausübung eines Ehepartners als zwangsläufige Konsequenz der Entscheidung der Ehegatten zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort und damit an einen Steuergegenstand an, in dem sich das eheliche Zusammenleben in spezifischer Weise verwirklichte. Steuerlich belastet wurde die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen, weil Verheiratete wegen der von den steuerrechtlichen Regelungen in Bezug genommenen melderechtlichen Vorschriften, nach denen Hauptwohnung die von ihrer Familie vorwiegend benutzte Wohnung ist, die Besteuerung der von ihnen selbst vorwiegend benutzten Zweitwohnung nicht vermeiden konnten. Dagegen hatten nicht verheiratete Personen für die von ihnen selbst vorwiegend benutzte Wohnung keine Zweitwohnungssteuer zu entrichten. In dieser Benachteiligung Verheirateter sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden besonderen Gleichheitssatz, der eine Diskriminierung von Ehe und Familie insbesondere gegenüber Ledigen verbietet.
Im Falle der Gebührenerhebung für Rundfunkgeräte ist hingegen zum einen der Gegenstand, für den diese Gebühr erhoben wird, ein anderer und zum anderen eine Benachteiligung verheirateter Rundfunkteilnehmer oder ein sonstiger Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
Nach dem die Rundfunkgebührenpflicht regelnden § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Diese Regelung knüpft nicht an das Innehaben einer (Zweit-)Wohnung an und differenziert auch nicht zu Lasten Verheirateter. Anhaltspunkte für einen Verstoß des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gegen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG sind daher nicht ersichtlich.
Entsprechendes gilt für die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, nach der eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Diese Bestimmung begründet keinen weiteren Gebührentatbestand. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV regelt sowohl nach seinem Wortlaut – „eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten“ – als auch nach seinem Sinn und Zweck keine Belastung der Rundfunkteilnehmer, sondern ausschließlich deren Entlastung, indem im Sinne der Sozialverträglichkeit der Rundfunkgebühr private Haushalte durch die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in einer Wohnung entlastet werden2. Der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV maßgebliche Gegenstand der Rundfunkgebühr – Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bleibt auch im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV unverändert. Denn indem diese Ausnahmeregelung von dem in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geregelten Grundsatz der Gebührenpflicht für jedes Rundfunkempfangsgerät in den Fällen abweicht, in denen Verheiratete oder Ledige mehrere Rundfunkgeräte in ihrer Wohnung zum Empfang bereit halten, und für diese Fälle bestimmt, dass ausnahmsweise keine Rundfunkgebühren für das Zweitgerät und alle weiteren Rundfunkempfangsgeräte zu leisten sind, begründet diese Vorschrift keine an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Belastung, sondern ausschließlich eine Vergünstigung für private Haushalte. Diese Vergünstigung gilt auch für Zweitwohnungen, da auch in diesem Falle je Wohnung lediglich eine Rundfunkgebühr zu leisten ist und alle weiteren Rundfunkempfangsgeräte gebührenfrei sind, wie die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RGebStV klarstellt, die daher entgegen der Meinung des Klägers ebenfalls keinen eigenständigen wohnungsbezogenen Gebührentatbestand enthält.
Auch insoweit sind Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Denn die die betroffenen Rundfunkteilnehmer begünstigende Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV differenziert unter keinem Gesichtspunkt zu Lasten Verheirateter. Sie enthält vielmehr insofern eine besondere Begünstigung für Ehepaare, als diese in den Genuss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auch dann gelangen, wenn die in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte nicht (wie üblich) von beiden Ehegatten zum Empfang gehalten werden.
Schließlich ist auch ein Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG auf eine Ausdehnung (im Wege einer verfassungskonformen Auslegung) der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV geregelten Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auf die Fälle, in denen ein Ehepartner aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung innehat und in dieser ebenfalls Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, nicht ersichtlich.
Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht, die den Grundsatz, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, durchbrechen, einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst an der Willkürgrenze endet3. Hier ist die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV getroffene Regelung auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich nicht willkürlich. Sie zieht für die vom Gesetzgeber beabsichtigte Entlastung privater Haushalte insbesondere von Ehepaaren eine klare Grenze, indem sie die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auf die in einer Wohnung vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte begrenzt. Eine Ausdehnung auf mehrere Wohnungen einer Person oder ihres Ehepartners und erst recht die von dem Kläger begehrte Differenzierung zwischen dem Fall, dass die Zweitwohnung von einem verheirateten Rundfunkteilnehmer aus beruflichen Gründen gehalten wird, und allen übrigen Fällen würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und der notwendigen Vereinfachung des Rundfunkgebührenverfahrens als Massenverfahren zuwider laufen. Sachliche Gründe, die gleichwohl eine Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV erfordern könnten, wie etwa eine mit der Gebührenzahlung je Wohnung verbundene erhebliche wirtschaftliche Belastung der davon betroffenen privaten Haushalte, sind angesichts der hier in Rede stehenden geringen Gebühren nicht erkennbar.
Deshalb erfordert auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Informationsfreiheit entgegen der Auffassung des Klägers keine Ausdehnung der Ausnahmeregelung des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthält keine Garantie kostenloser Information. Staatliche Entgelte für die Rundfunknutzung verletzen dieses Grundrecht nur dann, wenn sie darauf zielen oder der Höhe nach objektiv dazu geeignet sind, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten4, wovon hier keine Rede sein kann.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 4 LC 7/08
- BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316, NJW 2005, 3556[↩]
- vgl. Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV Rn. 1, 19[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 – 6 B 72.95 -, NJW 1996, 1163, m.w.N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 06.09.1999 – 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649[↩]











