Aus Münster liegt nun zwei weitere Urteile zur Frage der Rundfunkgebühren für internetfähige PCs vor. Das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute – wie bereits letzte Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – mit zwei Urteilen entschieden, dass für einen PC mit Internetzugang, der im privaten Bereich bereitgehalten wird, Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.
Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR jeweils angegeben, in ihrer Wohnung über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkgerät wie ein Radio oder einen Fernseher zu verfügen. Ihren PC würden sie nicht zum Rundfunkempfang, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken nutzen. Der Beklagte zog die Kläger daraufhin zu Rundfunkgebühren für ein sog. „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ in Höhe von 5,52 Euro monatlich heran. Den dagegen erhobenen Klagen gab das erstinstanzliche Verwaltungsgericht statt und hob die Gebührenbescheide auf.
Die Berufung des WDR hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das OVG Münster hat die Klagen der beiden Studenten abgewiesen. Die formalistische Begründung des OVG: Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei ein PC mit Internetzugang nun einmal ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ sei. Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten u.a. des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden. Wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei Rundfunkteilnehmer, weil er das Gerät „zum Empfang bereit halte“. Für das „Bereithalten zum Empfang“ komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten; ausreichend sei, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer – insbesondere die Jüngeren – den PC zum Rundfunkempfang nutzten. Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufdrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne; diese fehlende Wahlmöglichkeit sei aber Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts wie des internetfähigen PCs. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Rundfunkgebühren für PCs mit Internetzugang zu erheben, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere verletze die relativ geringe Gebühr nicht die Informationsfreiheit oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Oberverwaltungsgericht hat, wie auch bereits der Bayerische VGH bei seinem letztwöchigem Urteil, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. so dass der derzeit bestehende „Flickenteppich“ gegenläufiger Verwaltungsgerichtsurteile demnächst hoffentlich durch das BVerwG vereinheitlicht werden wird.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. Mai 2009 – 8 A 2690/08 und 8 A 732/09











