Rundfunkgebühren können gegen juristische Personen nur von der Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden, in deren Anstaltsbereich die juristische Person ein Gerät zum Empfang bereit hält. Nicht zuständig ist dagegen die Landesrundfunkanstalt am (bloßen) Sitz der Gesellschaft.
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2010 – 10 K 2474/09










