Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte des Lebensgefährten

Die Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zu Gute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet1.

Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte des Lebensgefährten

Der Kläger ist zwar hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin zum Empfang bereitgehaltenen, aber allein von dieser „angemeldeten“ Rundfunkgeräte nach § 1 Abs. 2 RGebStV Rundfunkteilnehmer und nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig. Er hat jedoch für das Radio in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug, für das in dem angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten Rundfunkgebühren erhoben worden sind, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in der für den hier maßgeblichen Gebührenzeitraum von Januar 1991 bis Dezember 2002 jeweils geltenden Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, keine Rundfunkgebühr zu entrichten.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Rundfunkteilnehmereigenschaft, zur Begründung der Rundfunkgebührenpflicht und zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in den Fällen, in denen das Rundfunkerstgerät – wie hier – von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird, aber nur von einem der Partner „angemeldet“, d.h. der Beginn des Bereithaltens des Geräts zum Empfang bei der Landesrundfunkanstalt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV angezeigt worden ist, in seinem Urteil vom 28.02.20112 Folgendes ausgeführt:

„Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1 RGebStV).

Der Kläger gilt für das Rundfunkempfangsgerät (Autoradio), das in dem (allein) auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaut ist, kraft Gesetzes als Rundfunkteilnehmer (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Er ist außerdem Rundfunkteilnehmer im Hinblick auf die weiteren in der Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte, weil er diese gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Halten mehrere Personen ein Rundfunkempfangsgerät gemeinsam zum Empfang bereit, so ist jede von ihnen Rundfunkteilnehmer. Für die Begründung der Rundfunkteilnehmereigenschaft und der damit verbundenen Gebührenpflicht ist die Anzeige (Anmeldung) des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (§ 3 RGebStV) unerheblich. Auf den Umstand, dass (nur) die Lebensgefährtin des Klägers diese Rundfunkempfangsgeräte beim Beklagten angemeldet hat, kommt es deshalb nicht an.

Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann3.

Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig – wie unstreitig auch im vorliegenden Fall – davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können4. Beide Partner halten die Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung demnach gemeinsam zum Empfang bereit. Sie sind beide Rundfunkteilnehmer und haften für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch5.

Der Senat hält an seiner bisherigen Ansicht6, bei mehreren Personen, die gemeinsam ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, sei nur derjenige (gebührenpflichtiger) Rundfunkteilnehmer, der das Rundfunkempfangsgerät beim Beklagten angemeldet habe, nicht fest. Diese Ansicht, auf die sich der Beklagte und das angefochtene gerichtliche Urteil stützen, ist mit der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nicht vereinbar.

Für die Begründung der Rundfunkteilnehmereigenschaft, die sich allein danach bestimmt, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), und die damit verbundene Gebührenpflicht ist die Anzeige (Anmeldung) des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (§ 3 RGebStV) unerheblich. Die in § 3 RGebStV geregelte Anzeigepflicht (Anmeldung) bei Beginn des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hat für den Beklagten erhebliche tatsächliche Bedeutung, weil er nur hierdurch von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands der Rundfunkgebührenpflicht erfährt. Sie ist jedoch lediglich eine Rechtsfolge der durch das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang bereits kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 RGebStV) entstandenen Rundfunkteilnehmereigenschaft und Gebührenpflicht. Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss7.

Der Kläger hat als grundsätzlich gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer für sein Autoradio nach der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

Der Kläger erfüllt den Wortlaut dieser Bestimmung. Er hält als natürliche Person sein Autoradio als weiteres Rundfunkempfangsgerät (Zweitgerät) zum Empfang bereit, weil er für die mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung ebenfalls Rundfunkteilnehmer und gebührenpflichtig ist. Soweit der Senat in seiner früheren Entscheidung vom 14.08.1997 die Ansicht vertreten hat, es bestehe keine „Personenidentität“ zwischen dem Rundfunkteilnehmer des Autoradios (hier: Kläger) und der „Personenmehrheit“, welche Rundfunkteilnehmer bezüglich der Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung sei, hält er hieran nicht fest. Der Kläger ist eine natürliche Person im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV auch dann, wenn er mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithält. Denn der Kläger und seine Lebensgefährtin verfolgen mit den in der Wohnung gemeinsam zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten keinen besonderen gesellschaftsrechtlichen Zweck, der über ihr Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft hinausgeht. Sie haben deshalb insoweit auch nicht etwa eine gesondert zu beurteilende Rechtsgemeinschaft, etwa in Gestalt einer (teilrechtsfähigen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegründet8.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen9 in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein (erstes) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt in seiner Entscheidung aus, der Gesetzgeber habe bei seiner Regelung außer acht gelassen, dass ein Rundfunkempfangsgerät auch von mehreren Personen gemeinsam zum Empfang bereitgehalten werden könne. Er habe – vom Wortlaut der Vorschrift abweichend – die Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV tatsächlich nur auf den bereits gemeldeten Rundfunkteilnehmer und dessen Ehegatten erstrecken und nichteheliche Lebensgemeinschaften oder sonstige Wohngemeinschaften in die Regelung nicht einbeziehen wollen. Es sei deshalb in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein (erstes) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, geboten, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute komme, der das Erstgerät angemeldet habe und hierfür Rundfunkgebühren entrichte.

Der folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg10 an11, die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und „rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung“ beurteilt hat12. Die vom OVG NRW befürwortete einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV fügt demgegenüber der Bestimmung mit der geforderten Anmeldung des Rundfunkteilnehmers für das Erstgerät ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal hinzu, das im Wortlaut keine Stütze findet und zudem der Gestaltungsfreiheit der beteiligten Rundfunkteilnehmer unterliegt. Es ist darüber hinaus ungeeignet, den mit ihm verfolgten Zweck, die mutmaßlich aus Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Gebührenausfälle zu vermeiden, zu erreichen. Denn die das Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereithaltenden Rundfunkteilnehmer haben es selbst in der Hand, wie das OVG NRW einräumt, durch entsprechende An- und Ummeldungen des Erstgeräts die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug weiterhin zu sichern13. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die befürchteten Gebührenausfälle bereits durch den Umstand begrenzt sein dürften, dass die Zweitgerätefreiheit ohnehin nur für die Rundfunkempfangsgeräte im Kraftfahrzeug und in der jeweiligen Wohnung gilt. Falls gleichwohl unerwünschte Gebührenausfälle auftreten sollten, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf zu reagieren14.“

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht folgt dieser Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs15. Danach ist der Kläger hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin zum Empfang bereitgehaltenen, aber allein von dieser „angemeldeten“ Rundfunkgeräte (Radio und Fernsehgerät) nach § 1 Abs. 2 RGebStV Rundfunkteilnehmer und nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig. Er hat jedoch für sein weiteres, in seinem Kraftfahrzeug eingebautes und zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkgerät nach der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV normierten Ausnahmeregelung für sogenannte Zweitgeräte keine Rundfunkgebühr zu entrichten.

Die die hier vertretene Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. März 201016 vorgebrachten Einwände überzeugen nicht:

Entgegen dieser Auffassung ist es für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht maßgeblich, auf wen das Rundfunkerstgerät „angemeldet“ ist bzw. wer den Beginn des Bereithaltens dieses Rundfunkgerätes zum Empfang der Landesrundfunkanstalt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV angezeigt hat. Nach dem insoweit klaren Wortlaut der §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV kommt es für die Rundfunkteilnehmereigenschaft, die Rundfunkgebührenpflicht, den Beginn der Rundfunkgebührenpflicht und die Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte vielmehr allein darauf an, wer das Rundfunkerstgerät und das Zweitgerät tatsächlich in der Weise zum Empfang bereithält, dass er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Die Anzeige des Beginns des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts zum Empfang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV begründet weder das Rundfunkteilnehmerverhältnis noch die hieran anknüpfende Gebührenpflicht, sondern setzt diese vielmehr voraus. Dementsprechend ist die Anzeige auch für die Gebührenfreiheit nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV unerheblich. Folglich ist die von dem Beklagten befürwortete einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBebStV dahingehend, dass in den Genuss der Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift nur derjenige Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelangen soll, auf den das Rundfunkerstgerät angemeldet ist, nicht nur mit dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch mit der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unvereinbar.

Soweit der Beklagte betont, dass Sinn und Zweck der Zweitgerätegebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV eine Entlastung des Rundfunkteilnehmers sei, der bereits ein Rundfunkgerät angemeldet hat und dafür zahlt, ist dem entgegenzuhalten, dass für einen derart eingeschränkten Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. RGebStV keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass eine Gebührenpflicht für das Rundfunkerstgerät unabhängig von der Frage, wer dieses Gerät „angemeldet“ hat, für jeden der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem gemeinsamen Bereithalten dieses Gerätes zum Empfang begründet wird und diese hierfür als Gesamtschuldner haften. Daher hat die Lebensgefährtin des Klägers gegen diesen nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der für das Rundfunkerstgerät entrichteten Rundfunkgebühren. Folglich besteht auch für eine „Entlastung“ des Klägers durch die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein sachlicher Grund.

Dass die hier vertretene Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV möglicherweise zur Folge hat, dass in den Fällen, in denen ein Rundfunkerstgerät von den Bewohnern einer größeren (Wohn-)Gemeinschaft gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird, auch deren Zweitgeräte in den Genuss der Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gelangen könnten und die Bewohner einer solchen Wohngemeinschaft daher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise besser stünden als allein lebende Rundfunkteilnehmer, die nur über ein Empfangsgerät verfügen, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Beklagten keine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik. Denn es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf erforderlichenfalls (beispielsweise im Falle von nennenswerten Gebührenausfällen) zu reagieren17.

Entgegen der Auffassung des Beklagten können auch aus der (in dem Urteil des OVG Münster18 im Einzelnen wiedergegebenen)) Entstehungsgeschichte der Regelung zur Zweitgerätegebührenfreiheit, insbesondere aus der „Klarstellung und Präzisierung“ der Gebührenfreiheit für finanziell bedürftige Personen in 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV und der Einfügung der Privilegierung für Ehegatten keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gewonnen werden. Auch läuft die Privilegierung dieser Personenkreise in § 5 Abs. 1 RGebStV bei der vom Senat für richtig gehaltenen Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV entgegen der Ansicht des Beklagten keineswegs leer. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV betrifft (auch und insbesondere) den Fall, in dem die Person, deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt, zwar mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, aber unabhängig von diesem (in den von ihr bewohnten Räumlichkeiten) ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält und hierfür nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig ist. Dieser Regelung kommt daher in jedem Falle ein eigenständiger (und bedeutender) Anwendungsbereich neben § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zu. Auch der Umstand, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, soweit diese Regelung Ehegatten privilegiert, bei der hier für richtig gehaltenen Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nur in dem Fall zum Tragen kommt, in dem die Ehepartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben und bzw. oder (im Falle des Zusammenlebens) der jeweilige Ehepartner über das ihm „gehörende“ Rundfunkempfangsgerät innerhalb der gemeinsamen Wohnung jeweils allein verfügt und bestimmt, und damit nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat, erlaubt entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs eine Auslegung dieser Regelung entgegen ihren Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die Vorstellung verfolgt, dass von der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in einem Mehrpersonenhaushalt nur die Person profitieren soll, die Rundfunkgebühren für das von ihr angemeldete Erstgerät entrichtet, was dafür sprechen könnte, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV maßgeblich auf die Anzeige des Bereithaltens des Rundfunkerstgerätes nach § 3 Abs. 1 RGebStV abzustellen, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine solche von den übrigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die nach dem oben Gesagten in der Regel allein an das Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang anknüpfen, abweichende Tatbestandsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV aufgenommen hätte. Da der Gesetzgeber jedoch auch in dieser Vorschrift allein an das Bereithalten der Rundfunkgeräte zum Empfang angeknüpft hat, ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten weder aus der Entstehungsgeschichte der Regelung zur Gebührenfreiheit für Zweitgeräte noch aus der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags hinreichende Anhaltspunkte für die von dem Beklagten befürwortete einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 4 LC 61/10

  1. im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 28.02.2011 – 7 BV 09.692; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2010 – 4 Bf 59/09.Z; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2008 – 2 S 1519/08[]
  2. - 7 BV 09.692 , NVwZRR 2011, 466[]
  3. vgl. z.B. OVG NRW vom 02.03.2010 – 8 A 2217/09, m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.02.2010 – 4 Bf 59/09.Z; VGH BW vom 21.08.2008 – 2 S 1519/08; BayVGH vom 04.11.1998 – VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl.2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV[]
  4. vgl. OVG NRW vom 02.03.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.02.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.08.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV[]
  5. vgl. OVG NRW vom 02.03.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.02.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.08.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV[]
  6. BayVGH vom 14.08.1997 Az. 7 ZB 97.1785 S. 4 f.[]
  7. vgl. OVG NRW vom 02.03.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.02.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.08.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl.2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV[]
  8. vgl. Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl.2011, RdNr. 1 ff. zu § 705 BGB[]
  9. OVG NRW, Urteil vom 02.03.2010 a.a.O.[]
  10. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.[]
  11. ihm folgend OVG Hamburg vom 25.02.2010 a.a.O.[]
  12. vgl. BVerwG vom 29.04.2009 – 6 C 28.08[]
  13. vgl. OVG NRW vom 02.03.2010 a.a.O. RdNr. 87; VGH BW vom 21.08.2008 a.a.O. RdNr. 25; BVerwG vom 29.04.2009 a.a.O. RdNr. 23[]
  14. vgl. BVerwG vom 29.04.2009 a.a.O. RdNr. 23[]
  15. diese Auffassung wird ebenfalls vertreten vom OVG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2010 – 4 Bf 59/09.Z , NordÖR 2010, 251, und vom VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 21.08.2008 – 2 S 1519/08 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2009 – 6 C 28.08 ; a.A.: OVG NRW, Urteil vom 02.03.2010 – 8 A 2217/09 , NWVBl.2010, 361[]
  16. OVG NRW, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O.[]
  17. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2009, a.a.O.[]
  18. OVG NRW vom 02.03.2010, a.a.O.[]