Während der grundsätzliche Vorrang von Geschwisterkindern bei der Verteilung von Schulplätzen der 5. Klassenstufe an Gymnasien nicht zu beanstanden ist, wird das Elternwahlrecht in rechtswidriger Weise dadurch verkürzt, dass auch bei Schulen mit besonderem Profil (z.B. bilingualer Unterricht, humanistische Prägung) die verbleibenden Plätze ausschließlich nach der Länge des Schulwegs vergeben werden und entfernter lebenden Schülern keine Möglichkeit eingeräumt wird, eine solche Profilschule zu besuchen.
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 2. August 2010 – 15 E 1785/10











