Solarkollektoren auf denkmalgeschützten Gebäuden

Die Errichtung von Solarkollektoren auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes ist zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt für ein solches denkmalgeschütztes Haus in Speyer entschieden.

Solarkollektoren auf denkmalgeschützten Gebäuden

Der Kläger des hier vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Falls ist Eigentümer einer in den Jahren 1910/1911 errichteten Doppelhaushälfte, die in einer förmlich unter Schutz gestellten Denkmalzone liegt. Diese Denkmalzone umfasst mehrere überwiegend in Doppelhausbauweise errichtete „Beamtenhäuser“, die der Architekt Karl Barth 1910/1911 entworfen hat und die nach der Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz bemerkenswerte Vertreter des Heimatstils darstellen.

Im Juli 2009 baute der Kläger auf der südwestlichen Dachfläche seines Anwesens Solarkollektoren mit einer Fläche von 8,64 qm ein. Hierfür beantragte er nachträglich eine Baugenehmigung. Die Stadt Speyer lehnte diese ab, weil das optische Erscheinungsbild der Denkmalzone erheblich beeinträchtigt werde.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Neustadt nicht. Auf Klage des Grundstückseigentümers verpflichtete es die Stadt, die bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die optische Einwirkung der Kollektoren auf das Erscheinungsbild des geschützten Straßenzugs eher gering sei. Die vergleichsweise klein dimensionierte Anlage verursache keine Lichtreflexionen, sondern sei sogar leicht transparent. Dadurch seien nach wie vor alle die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes bestimmenden Stilelemente nicht nur gut erkennbar, sondern dominierten auch weiterhin das Erscheinungsbild des Denkmals. Angesichts dieser geringfügigen optischen Beeinträchtigung müssten die Belange des Denkmalschutzes hinter die wirtschaftlichen und ökologischen Interessen des Eigentümers bzw. der Allgemeinheit an der Nutzung der regenerativen Sonnenenergie zurücktreten.

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Kunststofffenster in Denkmalzone

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 24. März 2011 – 4 K 1119/10.NW