Staatliche Prüfung für Notfallsanitäter – und die Prüfer

Stimmen die (Einzel-)Noten der Fachprüfer im Ergebnis überein, kommt es auf eine Herstellung des Benehmens nach § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV nicht an.

Staatliche Prüfung für Notfallsanitäter – und die Prüfer

Die Wahrnehmung der Aufgaben aus § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV erfordert keine Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung.

Nach § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer im Benehmen mit ihnen die Note für den jeweiligen Themenbereich. § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 NotSan-APrV bestimmt, dass die Prüfung zu jedem Themenbereich der mündlichen Prüfung von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet wird. Zu dem für die Prüfungsabnahme und zu dieser ersten Benotung vorgesehenen Personenkreis gehört der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht. Er ist weder an der Abnahme noch an der Benotung durch die Fachprüfer zu beteiligen. Ihm obliegt es nach § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV lediglich, aus den Noten der Fachprüfer, mithin nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer, und im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den jeweiligen Themenbereich der mündlichen Prüfung zu bilden. Erkenntnisquelle der (Prüfungs-)Notenbildung durch ihn sind somit lediglich die (Einzel-)Noten der Fachprüfer, aus denen die Prüfungsnote zu bilden ist, und – da diese Prüfungsnote im Benehmen mit den Fachprüfern gebildet werden muss – die von ihnen dafür abgegebene Begründung. Hingegen sieht § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV nicht – jedenfalls nicht zwingend – vor, dass der Prüfungsvorsitzende eine eigene Anschauung von der erbrachten Prüfungsleistung besitzt, auf deren Grundlage er eine eigene fachliche Bewertung abgibt. Vielmehr hat der Vorsitzende danach lediglich die Rolle eines „Moderators“: Er kann sich bei einem verbleibenden Dissens der überzeugenderen Begründung eines der beiden Prüfer anschließen oder einen Mittelwert bestimmen und ist nicht gehalten, ein Einvernehmen der Fachprüfer herbeizuführen; „Benehmen“ bedeutet jedenfalls nicht „Einvernehmen“1.

Da im hier entschiedenen Fall die Benotung durch die beiden Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt, musste der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Streitfall die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüfer („aus den Noten“ der Fachprüfer) bilden. Auf die Herstellung des Benehmens kommt es nach der gesetzlichen Regelung erst dann an, wenn sich – anders als hier – die (Einzel-)Noten der Fachprüfer unterscheiden. 

Bei der Frage nach der notwendigen Anwesenheit der oder des jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden während der Mündlichen Prüfung geht es vorrangig arum, ob die in § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV geregelte „Benehmensherstellung ohne eigenen Eindruck des Prüfungsausschussvorsitzenden von der mündlichen Prüfung des Prüfungskandidaten erfolgen“ dürfe. Dies ist, wie argelegt, ungeachtet der im Streitfall ohnehin nicht erforderlichen Herstellung des Benehmens der Fall. Die Wahrnehmung der Aufgaben aus § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV – die von denjenigen in § 16 Abs. 4 Satz 2 NotSan-APrV zu unterscheiden sind, auf die sich die Frage nicht bezieht – erfordert keine Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. November 2023 – 6 B 11.23

  1. zum vergleichbaren § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflAPrV: BVerwG, Beschluss vom 06.02.1998 – 6 B 17.98, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 386[]