Staatshaftung Ost

Auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes deer DDR, das in den ostdeutschen Bundesländern nach dem Untergang der DDR als Landesrecht weitergilt, gilt der Grundsatz, dass dann, wenn eine Behörde aufgrund einer bindenden Weisung einer über-geordneten Behörde eine – objektiv – rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht die angewiesene, sondern die anweisende Behörde haftungsrechtlich verantwortlich ist.

Staatshaftung Ost

Greift der Betroffene die Maßnahme der angewiesenen Behörde mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes an, so hat dies verjährungsunterbrechende (bzw. -hemmende) Wirkung auch für den Schadensersatzanspruch gegen die anweisende Behörde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – III ZR 216/07