Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr insoweit für ungültig erklärt, als sie für die Bemessung der Gebühr an die Flurstücke und nicht an die Grundstücke nach Maßgabe des Grundbuchs anknüpft.
Darüber hinaus ist es nach der Entscheidung des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts rechtlich zu beanstanden, dass der nicht von den Grundstückseigentümern, sondern von der Allgemeinheit zu tragende Anteil für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr (sog. Gemeindeanteil) nach der Reinigungshäufigkeit bemessen wird.
Die Bestimmung der Satzung, in der für die Ermittlung der Straßenreinigungsgebühr an die jeweiligen Flurstücke angeknüpft werde, sei unwirksam, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Maßgeblich sei nach dem Landestraßengesetz vielmehr das sog. Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchs, welches aus mehreren Flurstücken bestehen könne. Dieser Grundstücksbegriff gelte anerkanntermaßen auch sonst bei der Erhebung grundstücksbezogener Abgaben. Dass die Berücksichtigung des Buchgrundstücks zu erheblichem Mehraufwand bei der Gebührenerhebung führe, sei nicht ersichtlich.
Weiterhin sei die Bestimmung des von der Stadt für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu tragenden Anteils der Straßenreinigungskosten zu beanstanden. Dieser Gemeindeanteil könne nicht anhand der Reinigungshäufigkeit, die sich aus den jeweiligen Reinigungsklassen ergebe, sondern müsse nach den bindenden Vorgaben des Landesstraßengesetzes allein nach dem Umfang des Durchgangsverkehrs festgelegt werden. Der Stadt komme insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zu.
Rechtmäßig sei hingegen die Bemessung der Gebühr nach den sog. Gebührenmetern. Hierbei handele es sich bei Anliegergrundstücken um die Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Bei Hinterliegergrundstücken würden die Gebührenmeter in einem Projektionsverfahren ermittelt. Soweit hierbei in Ausnahmefällen wegen der Lage oder dem Zuschnitt eines Grundstücks unbillige Ergebnisse erzielt würden, müsse dem durch einen teilweisen Gebührenerlass Rechnung getragen werden. Schließlich bestünden keine Bedenken gegen die Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen und die hierauf beruhende Gebührenkalkulation. Die Stadt habe hierzu eingehende Untersuchungen vornehmen lassen, deren Ergebnisse in der Gesamtschau nicht zu beanstanden seien. Auch die Leerung der Straßenpapierkörbe sei Teil der Straßenreinigung und deshalb gebührenpflichtig.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 10959/10.OVG










