Studienplatz am unerwünschten Studienort

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers ist nur dann geboten, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten (ständige Rechtsprechung).

Studienplatz am unerwünschten Studienort

Die Obliegenheit der Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung in Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens entfällt nicht nachträglich, wenn sich nach Abschluss der Zulassungs- und Auswahlverfahren angesichts der jeweiligen Auswahlgrenzen bei den tatsächlich erfolgten Zulassungen herausstellt, dass die betreffende Person im Fall der Bewerbung (wohl) keine Zulassung erhalten hätte.

Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, der Antragsteller zwingende persönliche Gründe dafür hat, gerade an der von ihr gewünschten Hochschule mit Zulassungsbeschränkung für den erstrebten Studiengang studieren zu wollen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre; hierbei kommen insbesondere gesundheitliche, familiäre, wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht. Anhaltspunkte dafür, wann solche Gründe vorliegen können, vermitteln die Informationen in dem Magazin zur Studienplatzbewerbung der Stiftung für Hochschulzulassung zu den Kriterien für die Entscheidung über Anträge auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches.

Eine berufliche Tätigkeit, die der Antragsteller voraussichtlich auch an einem anderen Studienort ausüben kann (hier Zahnarzthelferin), führt nicht zu einer zwingenden Ortbindung aus wirtschaftlichen Gründen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 3 Nc 51/11