Substanzlose Verfassungsbeschwerden vom Fließband

Einem Beschwerdeführer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden.

Substanzlose Verfassungsbeschwerden vom Fließband

Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1.

Die fortlaufende Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht nachvollziehbar begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2023 – 2 BvR 1631/22

  1. vgl. BVerfGK 3, 219 <222> 6, 219 <219 f.> 10, 94 <97> BVerfG, Beschluss vom 24.05.2022 – 2 BvR 386/22 u.a., Rn. 4 m.w.N.[]

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