Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts können „terroristische Handlungen“ darstellen.
Dies bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union nun für bestimmte militärische Einheiten in Sri Lanka: Der Umstand, dass die Handlungen der „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ Aktivitäten von Streitkräften darstellen könnten, beeinträchtigt die Gültigkeit der Rechtsakte der Union zu ihrer Aufnahme in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern nicht.
Den niederländischen Behörden zufolge beschafften u.a. 4 Personen Mittel für die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (Befreiungstiger von Tamil Eelam, LTTE), eine Organisation, die einen Bürgerkrieg gegen die sri-lankische Regierung geführt hat, um im Norden und Osten von Sri Lanka einen unabhängigen Staat für das tamilische Volk zu errichten, und die von der Europäischen Union während eines Zeitraums von ungefähr zehn Jahren als „terroristisch“ eingestuft wurde.
Nach den niederländischen Vorschriften zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen stuften die niederländischen Behörden diese 4 Personen als Personen ein, gegen die restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Anwendung kommen. Dies hatte zur Folge, dass ihre finanziellen Ressourcen eingefroren wurden. In diesem Rahmen stuften die niederländischen Behörden die LTTE als terroristische Vereinigung ein. Diese Entscheidung erging unter Berücksichtigung einer Durchführungsverordnung des Rates der Union aus dem Jahr 2010, die die LTTE auf einer Liste von Vereinigungen beließ, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind und gegen die restriktive Maßnahmen zur Anwendung kommen1.
Mit ihrer Klage vor den niederländischen Gerichten machten die 4 Personen geltend, dass diese Verordnung ungültig sei, weil die Handlungen der LTTE keine terroristischen Handlungen seien. In den LTTE seien vielmehr nicht staatliche Streitkräfte zu sehen, die an einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt in Sri Lanka beteiligt gewesen seien. Folglich finde auf ihre Handlungen allein das humanitäre Völkerrecht Anwendung und nicht die EU-Regelungen oder internationale Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus. Die Europäische Union habe somit Anschläge und Entführungen, die die LTTE in der Zeit von 2005 bis 2009 verübt hätten, fälschlicherweise als „terroristische Handlungen“ angesehen, die die Aufnahme der LTTE in eine EU-Liste von an terroristischen Handlungen beteiligten Organisationen rechtfertige.
Der in letzter Instanz angerufene Raad van State (der niederländische Staatsrat) befragt den Gerichtshof der Europäischen Union daher u. a. zur Definition des Begriffs „terroristische Handlungen“. Er möchte insbesondere wissen, ob mögliche Abweichungen zwischen dieser Definition im Unionsrecht und im Völkerrecht Auswirkungen auf die Gültigkeit der fraglichen Verordnung haben können. Nach der Auffassung des Raad van State besteht nämlich international Einvernehmen darüber, dass die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht als terroristische Aktivitäten anzusehen seien.
In seinem jetzt verkündeten Urteil bezieht sich der Unionsgerichtshof zunächst auf seine Rechtsprechung, nach der eine Verordnung, die restriktive Maßnahmen vorsieht, im Licht des historischen Kontexts auszulegen ist.
Die fraglichen Rechtsakte der EU2 dienen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die nach den am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten verübten Terroranschlägen verabschiedet wurde. Sie sind hauptsächlich darauf gerichtet, terroristische Handlungen durch den Erlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern zu verhüten, um u. a. die Finanzierung von Personen oder Organisationen, die terroristische Handlungen begehen könnten, zu verhindern. Die Bestimmung der Personen und Organisationen, die in die Liste aufzunehmen sind, stellt in diesem Zusammenhang keine Sanktion dar, sondern eine präventive Maßnahme.
Der Unionsgerichtshof ist ferner der Auffassung, dass das Völkergewohnheitsrecht einer Einstufung der Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten als „terroristische Handlungen“ nicht entgegensteht. Insoweit betont er, dass das humanitäre Völkerrecht Ziele verfolgt, die sich von denen des Unionsrechts unterscheiden.
Auch wenn im Übrigen bestimmte völkerrechtliche Übereinkünfte, auf die sich der Raad van State bezieht, die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen, verbieten sie es den Vertragsstaaten nicht, bestimmte dieser Aktivitäten als terroristische Handlungen einzustufen oder die Begehung solcher Handlungen zu verhindern.
Folglich entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts „terroristische Handlungen“ im Sinne des Unionsrechts darstellen können.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14. März 2017 – C -158/14
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009, ABl. 2010, L 178, S. 1[↩]
- Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. 2001, L 344, S. 93; sowie Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. 2001, L 344, S. 70[↩]










