Da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens lediglich Angaben dazu verlangt, welche „Arten“ umweltbezogener Informationen verfügbar sind, reicht es aus, vorhandene umweltbezogene Informationen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eröffnet der Gemeinde einen Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage, welche der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen „wesentlich“ und daher auszulegen sind. Dieser Beurteilungsspielraum ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn zwar lediglich der Umweltbericht ausgelegt wird, in diesen aber sämtliche vorhandenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen eingearbeitet sind.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 S 884/09











