Baumfällarbeiten zur Verkehrssicherung – im Landschaftsschutzgebiet

Wer Baumfällungen in einem Landschaftsschutzgebiet mit der Verkehrssicherungspflicht rechtfertigt, muss deren Erforderlichkeit hinreichend darlegen und unter Beweis stellen. Eine zwischenzeitliche Naturverjüngung steht einer angeordneten Wiederherstellung nicht entgegen, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den geforderten lebensraumtypischen Anpflanzungen nicht erkennbar ist.

Baumfällarbeiten zur Verkehrssicherung – im Landschaftsschutzgebiet

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage der Waldeigentümerin, der Fürst zu Bentheimschen Domänenkammer gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim abgewiesenund damit die Verpflichtung bestätigt, nach umfangreichen Baumfällungen im Landschaftsschutzgebiet „Bentheimer Wald“ geschützte Waldlebensräume wiederherzustellen.

Die Waldeigentümerin hatte dem Landkreis im November 2021 Holzeinschlagsmaßnahmen entlang der B 403 angekündigt. Zur Begründung verwies sie auf ihre Verkehrssicherungspflichten: Die Arbeiten sollten Gefahren für die Bundesstraße und den angrenzenden Radweg verringern, die durch die Wetterextreme der vorangegangenen Jahre entstanden seien. Nach Durchführung der Maßnahmen stellte der Landkreis fest, dass rund 4.000 Quadratmeter Wald vollständig geräumt worden waren. Dabei seien auch durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützte Lebensräume zerstört worden. Mit Bescheid vom 13. Juli 2022 verpflichtete der Landkreis die Waldeigentümerin, die betroffenen FFH-Lebensraumtypen 9110 „Hainsimsen-Buchenwälder“ und 9160 „Eichen-Hainbuchenwälder“ wiederherzustellen. Die dafür erforderlichen Gehölzanpflanzungen sollten bis zum 30. April 2023 erfolgen. Zugleich ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Waldeigentümerin Klage.

Bereits der vorläufige Rechtsschutz war erfolglos geblieben. Sowohl das Verwaltungsgericht Osnabrück als auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht lehnten das Eilrechtsschutzbegehren ab. Auch ein im Dezember 2023 gestellter Antrag auf Änderung der Eilentscheidungen hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Zur Begründung seines Urteils verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Eilentscheidungen. Der räumliche Bereich der angeordneten Wiederherstellung sei hinreichend bestimmt. Die Baumfällarbeiten seien als naturschutzrechtlicher Eingriff einzuordnen, weil sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen könnten.

Auf eine Privilegierung nach dem Bundesnaturschutzgesetz konnte sich die Waldeigentümerin nach Auffassung des Gerichts nicht berufen. Angesichts des Verstoßes gegen die Verbote der einschlägigen Landschaftsschutzgebietsverordnung entsprachen die Arbeiten nicht den Anforderungen der guten fachlichen Praxis. Auch eine Freistellung, Befreiung oder Ausnahmegenehmigung für die Fällarbeiten kam nach der gerichtlichen Bewertung nicht in Betracht.

Entscheidend war dabei insbesondere die unzureichende Darlegung der behaupteten Gefahrenlage. Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Waldeigentümerin sei es nicht gelungen, hinreichend darzulegen oder unter Beweis zu stellen, dass die Beseitigung der Bäume zur Wahrung der Verkehrssicherheit an der B 403 erforderlich gewesen sei.

Auch die Ermessensausübung des Landkreises beanstandete das Verwaltungsgericht nicht. Eine möglicherweise bereits eingetretene Naturverjüngung stellte die Wiederherstellungsanordnung ebenfalls nicht infrage. Es sei nicht erkennbar geworden, dass der natürliche Aufwuchs den angeordneten Anpflanzungen zur Wiederherstellung des für die FFH-Lebensräume typischen Pflanzenbestands entspreche.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung von Baumfällungen in geschützten Waldflächen. Der Hinweis auf Verkehrssicherungspflichten und wetterbedingte Schäden ersetzt keinen konkreten Nachweis, dass die vorgesehenen Eingriffe erforderlich sind. Für Eigentümer und Bewirtschafter ist deshalb eine nachvollziehbare Dokumentation der Gefahrenlage und des notwendigen Maßnahmenumfangs besonders wichtig. Auch bei der Wiederherstellung kommt es auf den geschützten Lebensraum an: Dass auf einer geräumten Fläche wieder Gehölze wachsen, genügt für sich genommen nicht, um die behördlich angeordneten Anpflanzungen entbehrlich zu machen.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 27. August 2026 – 2 A 80/26