Baumfällungen und die Rechte der Anlieger

Anlieger haben regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass eine Gemeinde Baumfällungen unterlässt. Mit dieser Begründung hat es jetzt das Verwaltungsgericht Arnsberg abgelehnt, die von der Stadt Hamm geplante Fällung von 189 Lindenbäumen in den Ringanlagen des Ostrings durch eine einstweilige Anordnung vorerst zu stoppen und die Anträge von sechs in der Nachbarschaft wohnenden Personen zurückgewiesen, die erreichen wollten, dass die Stadtverwaltung es unterlässt, „abgesehen von 51 geschädigten Bäumen alle 189 Linden vor einer erneuten Entscheidung nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Interessen der Anlieger zu fällen“.

Baumfällungen und die Rechte der Anlieger

In der Begründung der Entscheidung hebt das Verwaltungsgericht hervor, dass die Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Oberbürgermeister der Stadt Hamm die Baumfällaktion unterlässt. Sämtliche Vorschriften, an denen das Vorhaben zu messen seien, dienten ausschließlich öffentlichen Interessen und begründeten im vorliegenden Fall keine subjektiven Rechte der Anlieger. Dies gelte für das Umweltrecht, für die Baumschutzsatzung der Stadt Hamm (in deren Verzeichnis im Übrigen nur einzelne wenige Bäume aus dem Bezirk Hamm-Mitte aufgeführt seien), für das Denkmalschutzrecht, für das Kommunalrecht (die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass nicht die Bezirksvertretung hätte entscheiden dürfen) und für das Wasserrecht.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 14 L 763/10