Der Schutz der Bienen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Bei der Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln u.a. auf Kartoffeln ist darauf zu achten, dass keine Gefahr besteht, dass Bienen innerhalb des Wirkungszeitraums des Mittels zwecks Nahrungssuche die behandelten Pflanzen anfliegen.

Der Schutz der Bienen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen die nachträgliche Kürzung der Prämien um 5 % wegen Verstoßes gegen die Bienenschutzverordnung als rechtmäßig angesehen, die Urteile des Verwaltungsgerichts geändert und die Klagen gegen die Kürzung abgewiesen. Der Kläger hat im Landkreis Celle einen landwirtschaftlichen Betrieb und baut Kartoffeln an. Für das Jahr 2006 erhielt er eine produktionsbezogene Beihilfe für den Anbau von Stärkekartoffeln sowie eine allgemeine Betriebsprämie. Beide Beihilfen sind daran gebunden, dass der Landwirt allgemeine Anforderungen beachtet. Hierzu zählt auch die sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Diese Anforderungen ergeben sich u. a. aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung. Vorliegend streiten sich die Beteiligten darüber, ob der Kläger im Juli 2006 gegen diese Norm verstoßen hat. Die Beklagte, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, sieht einen solchen Verstoß darin begründet, dass der Kläger Ende Juli 2006 seine Kartoffelpflanzen mit einem bienengefährlichen Pflanzenschutzmittel behandelt hat. Dies habe er unterlassen müssen. Denn seine Kartoffelpflanzen seien damals stark mit Blattläusen befallen gewesen, so dass sich Honigtau gebildet und Bienen angelockt habe. Tatsächlich hätten deshalb Bienen die Felder des Klägers beflogen und seien massenhaft verendet. Wegen des von ihr bejahten, als fahrlässig eingestuften Verstoßes hat die Beklagte die dem Kläger gewährten Beihilfen jeweils um 5 % gekürzt und den überzahlten Betrag zurückgefordert. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, nicht gegen die Bienenschutzverordnung verstoßen zu haben. Danach sei es nur verboten, bienen­gefährliche Pflanzenschutzmittel anzuwenden, wenn die Pflanzen im Anwendungs­zeitpunkt tatsächlich von Bienen angeflogen würden. Dies sei vorliegend jedoch Ende Juli 2006 nicht der Fall, zumindest für ihn trotz Kontrollen nicht zu erkennen gewesen. Das Verwaltungs­gericht ist diesem Verständnis der Bienenschutzverordnung gefolgt und hat den Klagen in beiden Verfahren stattgeben. Die Beklagte hat jeweils Berufung eingelegt.

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Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist das von der Beklagten vertretene Begriffsverständnis vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung gedeckt und entspricht allein dem Sinn und Zweck der Norm. Zudem ist die Verordnung gerade deshalb erweitert worden, um auch Pflanzen mit Honigtaubildung als Nahrungsquelle für Bienen besonders zu schützen. Andernfalls wäre der gewollte Bienenschutz unvollkommen. Dem Landwirt bleibt die Möglichkeit, seine Pflanzen frühzeitig, also vor einer Honigtaubildung, zu behandeln oder danach mit einem weniger bienengefährlichen Mittel; notfalls muss er eine Ausnahmegenehmigung beantragen und rechtzeitig vor der Behandlung alle Imker im Umkreis benachrichtigen.

Da nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Kartoffelpflanzen des Klägers Ende Juli 2006 tatsächlich stark mit Blattläusen befallen waren und sich Honigtau gebildet hatte, kamen seine Pflanzen als Nahrungsquelle für die im näheren Umkreis von bis zu zwei Kilometern befindlichen Bienen mehrerer Imker in Betracht. Der Kläger hätte deshalb nicht mehr mit dem bienengefährlichen Mittel Tamaron spritzen dürfen. Er hat insoweit auch fahrlässig gehandelt. Denn auf ein solches Verbot waren die Kartoffelanbauer in Niedersachsen im Juli 2006 mehrfach hingewiesen worden. Daher war die auch nachträgliche Kürzung der Prämien um 5 % nicht zu beanstanden. Ob Bienen tatsächlich infolge des Einsatzes von Tamaron durch den Kläger verendet sind, musste das Oberverwaltungsgericht nicht klären.

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