CASTOR-Transporte von Jülich nach Ahaus

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen des BUND für Umwelt- und Naturschutz e.V. kann eine Genehmigung für den Transport von CASTOR-Behältern von Jülich nach Ahaus nicht gerichtlich angreifen.

CASTOR-Transporte von Jülich nach Ahaus

In dem aktuell vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren ging es um eine atomrechtliche Genehmigung, 288.161 bestrahlte Brennelemente aus dem Forschungsreaktor Jülich in das ca. 170 km entfernt liegende Zwischenlager in Ahaus zu transportieren, die das in Berlin ansässige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (Bundesamt) am 25. August 2025 erteilt hat. Die Aufbewahrung in Jülich entspricht nicht mehr den nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima aktualisierten Sicherheitsanforderungen, unter anderem mit Blick auf Erdbeben und Flugzeugabstürze. Die Transportgenehmigung sieht vor, dass die Brennelemente in insgesamt 152 CASTOR-Behältern per Lkw auf der Straße transportiert werden.

Hiergegen legte der BUND-Landesverband Widerspruch ein. Er hält die Genehmigung für rechtswidrig, weil der CASTOR-Transport erhebliche Sicherheitsrisiken berge. So sei nicht auszuschließen, dass die CASTOREN infolge maroder Brücken, unfallbedingter Brände oder eines Drohnenangriffs beschädigt werden. Mit dem gerichtlichen Eilantrag möchte der Antragsteller den Transport vorerst stoppen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der antragstellende BUND-Landesverband als Verband nicht antragsbefugt sei und deshalb die Genehmigung gerichtlich nicht angreifen könne.

Nach der einschlägigen Vorschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes könne der Verband nur gegen ein sogenanntes anlagebezogenes Vorhaben vorgehen. Die Beförderung der CASTOR-Behälter sei als vorübergehender Transportvorgang jedoch weder eine Anlage, noch eine sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme, die deren Zustand verändert.

Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit sei der Antrag auch aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen. Die durch den BUND-Landesverband bemängelte Risikobewertung des Transportes liege vorrangig in der Verantwortung der Sicherheitsbehörden und sei daher nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob die Beurteilung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trage. Hieran gemessen dränge sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht auf.

Die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Durchführung der Transporte aus. Angesichts der schon seit 2013 abgelaufenen Genehmigung der Lagerung in Jülich bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Verbringung in das genehmigte Zwischenlager Ahaus.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2026 – 10 L 474/25

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