Eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in Leipzig kann einem Unternehmen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ablehnung der Erlaubnis zu einer Existenzgefährdung führt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Leipzig den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines Leipziger Touristikunternehmens für Stadtrundfahrten mit Trabis abgelehnt. Das Unternehmen der Antragstellerin bietet neben Reiseveranstaltungen und Reisevermittlungstätigkeiten sowie Tagungs‑, Kongress- und Veranstaltungsleistungen seit 2007 unter anderem Stadtrundfahrten unter der Bezeichnung »Trabi erleben« an. Hierfür hat die Antragstellerin für zwölf Fahrzeuge des Typs »Trabant« eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in Leipzig für gewerbliche Zwecke begehrt.
Nachdem die Stadt Leipzig ihren Antrag auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen abgelehnt hatte, wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, ihr würden ohne die Ausnahmegenehmigungen erhebliche Umsatzeinbußen entstehen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann zwar nach der Verwaltungsvorschrift der Stadt Leipzig („ Vw Ausnahmeregelungen Umweltzone“) für Sonderfahrzeuge und damit für Trabis, die eine Geschäftsidee darstellen, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Ablehnung der Erlaubnis zu einer Existenzgefährdung des Unternehmens führt.
Dies hat die Antragstellerin weder dargelegt noch nachgewiesen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Erlöse des Unternehmens insgesamt ohne die Trabisparte maßgeblich zurückgehen würden, nachdem die Trabisparte selbst in deren bisher besten Jahr 2010 lediglich einen Anteil am Gesamterlös von weniger als 12 % aufgewiesen hat. Eine Existenzgefährdung des Unternehmens liegt daher nicht vor. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung durch die Antragsgegnerin berufen, weil diese einem anderen Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung für einen Pkw Trabant erteilt hat. Denn dort ist das Unternehmen existenzgefährdet gewesen.
Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 1 L 278/11