Ist eine Waldumwandlungsgenehmigung unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie weiterer umwelt- und naturschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Artenschutzrechtes und des Waldgesetzes ausgesprochen worden, liegt eine rechtswidrige Genehmigung vor.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Umweltverbandes stattgegeben und eine vom Landkreis Osnabrück erteilte Genehmigung zur Umwandlung einer 1,73 ha großen, in Bippen-Lonnerbecke liegenden Waldfläche aufgehoben. Diese Genehmigung diente dazu, eine unzulässige Belastung der Waldfläche durch Schadstoffimmissionen aus einer vom Sohn der Waldeigentümerin/Genehmigungsempfängerin beabsichtigten Aufstockung seiner Hähnchenmastanlage auf 180.000 Tierplätze und der Schweinehaltung auf rd. 1.470 Mastschweine zu vermeiden. Gegenstand dieser Genehmigung war die Rodung und anderweitige Nutzung eines ca. 100 Jahre alten Mischwaldes sowie eines Nadelbaumbestandes. Dieser Wald liegt innerhalb des Naturparkes Nördlicher Teutoburger Wald; ein Teil gehört zu einem Biotop der Art „Eichenmischwald, trockene Sandböden“.
Im Rahmen eines vorausgegangenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes um die Vollziehbarkeit der Waldumwandlungsgenehmigung hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück in seinem Beschluss vom 12. März 2013 u.a. ausgeführt, die Genemigung sei unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie weiterer umwelt- und naturschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Artenschutzrechtes und des Waldgesetzes ausgesprochen worden. Dies eEntscheidung ist vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht1 bestätigt worden.
In dem hier vorliegenden Verfahren hat sich das Verwaltungsgericht Osnabrück in seiner Begründung zur Rechtswidrigkeit der Waldumwandlungsgenehmigung auf die Beschlüsse des Nds. Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Osnabrück Bezug genommen.
Die jüngst abgegebene Erklärung der Genehmigungsempfängerin, sie verzichte auf die Waldumwandlungsgenehmigung, soweit diese eine Fläche von mehr als ca. 0,9 ha betreffe, lasse die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und das an diesen Umstand anknüpfende Klagerecht des Umweltverbandes nicht entfallen, denn ein (Teil-) Verzicht komme nach den einschlägigen Vorschriften nicht in Betracht. Aber selbst wenn unterstellt werde, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gegeben sei, so stehe dem Umweltverband bei der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes auch deshalb ein Klagerecht zu, weil der zu den besonders geschützten Arten zählende Schwarzspecht in dem betroffene Bereich niste und dieser Standort durch die genehmigte Rodung des Waldes gefährdet wäre.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 3 A 1/13
- Nds. OVG, Beschluss vom 29.08.2013 – 4 ME 76/13[↩]