Dieselfahrzeuge, Abgasmanipulation – und das verpflichtende Software-Update

Die Halter der von den Abgasmanipulationseinrichtungen betroffenen Dieselfahrzeugen sind zum Software-Update verpflichtet.

Dieselfahrzeuge, Abgasmanipulation – und das verpflichtende Software-Update

Dies befand jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in zwei bei ihm anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die beiden Antragsteller sind jeweils Halter eines Audi, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt. Das Kraftfahrt­bundesamt verpflichtete daraufhin den Hersteller, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen.

Die beiden Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung an.

Die Anträge der beiden Fahrzeugbesitzer auf einstweiligen Rechtsschutz hatten weder bei den erstinstanzlich hiermit befassten Verwaltungsgerichten Köln und Düsseldorf1 noch beim Oberverwaltungsgericht in Münster Erfolg:

Der Auffassung der Antragsteller, die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage, folgte auch das Oberverwaltungsgericht Münster nicht. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beitrage.

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Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen – Beschlüsse vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 und 8 B 865/18

  1. VG Köln – 18 L 854/18; VG Düsseldorf – 6 L 709/18[]