Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwehr von Gefahren u.a. für die Fischerei auf Hoher See, also in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland seewärts des Küstenmeeres, zuständig.

Im August 2008 hatte Greenpeace im Bereich des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen so genannten Sylter Außenriffs großflächig etwa 300 mindestens 1 m³ große Natursteine versenkt. Damit sollte die Fischerei mit Grundschleppnetzen und der dort betriebene Sand- und Kiesabbau am Meeresgrund behindert werden. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord untersagte Greenpeace diese auf insgesamt 1 000 Steine angelegte Aktion, weil sie gegen das gesetzliche Verbot verstoße, Gegenstände in die Hohe See einzubringen; in den Steinen könnten sich Schleppnetze verfangen, und Fischereifahrzeuge könnten kentern.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat der Klage von Greenpeace stattgegeben und die Untersagungsverfügung aufgehoben, weil die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für die Abwehr eines solchen Gesetzesverstoßes nicht zuständig sei1.
Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht in Schleswig zurückverwiesen. Anders als das Verwaltungsgericht hat es die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Gefahrenabwehr auf Hoher See bejaht. § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Buchst. b SeeAufgG verleiht der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung die Befugnis zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in dem fraglichen Seegebiet. Darunter fällt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Verhinderung von Verstößen gegen das Hohe-See-Einbringungsgesetz, soweit die Gefährdung von Schiffen ausgeht oder die Sicherheit von Schiffen betrifft. Das ist hier der Fall.
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz verbietet das Einbringen von Abfällen, sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See. In diesem Zusammenhang kommt es im Hinblick auf einschlägige völkerrechtliche Bestimmungen darauf an, ob die versenkten Steine die Fischerei gefährden können. Ob das zutrifft, hat das Verwaltungsgericht nicht untersucht. Da deshalb entsprechende tatsächliche Feststellungen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Nachholung dieser Ermittlungen an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2011 – 7 C 7.10
- Schlesw.-Holst. VG, Urteil vom 20.05.2010 – VG 6 A 88/09[↩]