Eine Wasserschutzgebietsverordnung muss ihren räumlichen Geltungsbereich hinreichend bestimmt und klar festlegen. Müssen Eigentümer erst eine eigene kostspielige Vermessung veranlassen, um die für ihr Grundstück geltenden Beschränkungen festzustellen, wird die Verantwortung des Normgebers unzulässig auf die Betroffenen verlagert.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz die Wasserschutzgebietsverordnung für das Wassergewinnungsgebiet „Stollen Alexandria“ im Westerwald für unwirksam erklärt. Neben Fehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung beanstandete das Oberverwaltungsgericht insbesondere die kartografische Abgrenzung des Schutzgebiets. Die eingezeichneten Grenzen ließen nicht zuverlässig erkennen, welche Grundstücks- und Gebäudeteile den Beschränkungen der Verordnung unterliegen.
Der „Stollen Alexandria“ im oberen Westerwald wurde ursprünglich zur Entwässerung im Rahmen der Bergwerkstätigkeit angelegt. Nach Einstellung des Grubenbetriebs im Jahr 1961 wurde sein natürlicher Wasserabfluss für die öffentliche Wasserversorgung nutzbar gemacht. Diese Funktion erfüllt der Stollen seit mehreren Jahrzehnten.
Nachdem eine frühere, zeitlich befristete Wasserschutzgebietsverordnung aus dem Jahr 1983 ausgelaufen war, leitete die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Anfang 2018 ein neues Festsetzungsverfahren ein. Die neue Verordnung wurde am 22. April 2024 im Staatsanzeiger veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. Dagegen wandte sich die Ortsgemeinde Höhn mit einem Normenkontrollantrag. Etwa 90 Prozent ihrer Gemeindefläche liegen im räumlichen Geltungsbereich des Schutzgebiets.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte bereits formelle Fehler fest. Die öffentlich ausgelegten Planunterlagen waren unvollständig. Insbesondere fehlten Erläuterungen zum Regelungsinhalt der Verordnung, etwa in Form von Gutachten oder eines zusammenfassenden Berichts. Die Unterlagen müssen Betroffenen ermöglichen, den Grad ihrer Betroffenheit einzuschätzen und zu entscheiden, ob sie Einwendungen erheben wollen. Diesen Anforderungen genügte die Auslegung nicht.
Auch die im Verfahren durchgeführte Online-Konsultation entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar konnte während der COVID-19-Pandemie eine solche Konsultation grundsätzlich den vor Erlass der Verordnung vorgesehenen Erörterungstermin ersetzen. Der Antragsgegner hatte jedoch unter anderem die Frist für die Abgabe von Äußerungen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht.
Darüber hinaus verstieß die Verordnung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Die zeichnerischen Festsetzungen in den Karten waren zu unbestimmt und unklar. In zahlreichen Fällen verliefen die Grenzlinien mitten durch Wohngebäude. Dadurch ließ sich nicht sicher feststellen, für welche Gebäudeteile die Restriktionen der Verordnung gelten sollten.
An anderen Stellen durchschnitten die Grenzen Grundstücksparzellen, ohne dass Markierungspunkte vorhanden waren. Der Grenzverlauf ließ sich deshalb vor Ort nicht verlässlich bestimmen. Eigentümer hätten eine eigene kostspielige Vermessung veranlassen müssen, um die Rechtslage für ihr Grundstück zu klären. Darin sah das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Verlagerung der dem Normgeber obliegenden Verantwortung für bestimmte und klare Regelungen auf die Normadressaten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets sowohl eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung als auch eine verlässlich erkennbare räumliche Abgrenzung voraussetzt. Behörden müssen aussagekräftige Unterlagen bereitstellen, Beteiligungsfristen korrekt bekannt machen und Schutzgebietsgrenzen so festlegen, dass Betroffene die geltenden Beschränkungen nachvollziehen können. Für Gemeinden und Grundstückseigentümer zeigt das Urteil, dass neben dem Inhalt der Schutzbestimmungen auch Verfahrensfehler und unklare Kartenfestsetzungen entscheidende Ansatzpunkte für eine gerichtliche Überprüfung sein können.
Oberverwaltungsgericht Rheinland -Pfalz, Urteil vom 2. Juli 2026 – 1 C 10220/25
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