Eine Verfassungsbeschwerde muss sich, um den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen zu genügen, mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint1.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll2.
Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 2281/22
- vgl. BVerfGE 89, 155 <171> 140, 229 <232 Rn. 9> 149, 346 <359 Rn. 23>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>[↩]
- vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.> 123, 186 <234> 130, 1 <21> 140, 229 <232 Rn. 9> 142, 234 <251 Rn. 28> 149, 346 <359 Rn. 23>[↩]
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