Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht substantiiert vorgetragen ist (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG).
Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschwerdeschrift überwiegend allgemeine Ausführungen enthält, ohne sich mit den angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen1.
Der pauschale Verweis auf die Schriftsätze des instanzgerichtlichen Rechtsstreits im Übrigen ist nicht ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 1 BvR 252/18










