Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ernennung von Prof. Dr. Stephan Harbarth zum Richter am Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie – ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen – unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht dargelegt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2082 – /19
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