Verfassungsbeschwerde – und der zur Begründung erforderliche Vortrag

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erforderlichen Weise erkennen lässt.

Verfassungsbeschwerde – und der zur Begründung erforderliche Vortrag

Eine diesen Vorschriften genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen1

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so zählt zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis sich die Berechtigung der geltend gemachten Rügen nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, da das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen2

Diesen Anforderungen wurde die Begründung der Verfassungsbeschwerde im hier entschiedenen Fall nicht gerecht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der angegriffenen Entscheidungen erforderlichen Unterlagen vor und er gibt auch deren wesentlichen Inhalt nicht wieder. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht nehmen zur Begründung der Entscheidungen weitgehend Bezug auf die im Verfahren vorgelegten Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands, so dass die Vorlage dieser Berichte für das Verständnis der angegriffenen Entscheidungen wesentlich ist. Diese Berichte hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Ferner legt der Beschwerdeführer seiner Begründung verschiedene, von ihm einzeln benannte, Umstände zugrunde, anhand derer er die Feststellungen der Fachgerichte in Zweifel zieht. Unterlagen aus dem Verfahren, mit denen überprüft werden kann, ob und wie diese Umstände in das Verfahren eingeführt wurden, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor; insoweit ergibt sich weiterhin nicht aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisquellen im Verfahren von den Fachgerichten nicht oder unzutreffend ausgewertet worden sein könnten. 

Im Übrigen befasst sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht hinreichend mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen. Den Feststellungen der Fachgerichte setzt er im Wesentlichen seine eigene Sicht entgegen, ohne insoweit darzulegen, dass die fachgerichtlichen Feststellungen möglicherweise auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruhen.

Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer als beeinträchtigt geltend gemachten Grundrechte liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde verzichtet werden könnte3. Es kann nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die von den Fachgerichten in Bezug genommenen, aber vom Beschwerdeführer nicht vorgelegten Unterlagen Erkenntnisse enthalten, die die im Ausgangsverfahren getroffenen Umgangsentscheidungen als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen lassen. 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 1 BvR 2027 – /20

  1. vgl. BVerfGE 130, 1 <21> 149, 86 <108 f. Rn. 61> 151, 67 <84 f. Rn. 49> jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfGE 93, 266 <288> 129, 269 <278>[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 – 1 BvR 1584/10, Rn. 3; Beschluss vom 10.12.2019 – 1 BvR 2214/19, Rn. 13[]