Verfassungsbeschwerde – und die zwischenzeitlich verstorbene Beschwerdeführerin

Darüber, welche Folgen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. 

Verfassungsbeschwerde – und die zwischenzeitlich verstorbene Beschwerdeführerin

Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt1. Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. 

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt2.

Die Frage konnte für das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall indes offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde war nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig, da sie nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wurde3. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, die angegriffene Entscheidung enthalte Abwägungsfehler, die eine grundsätzliche Verkennung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG bei Auslegung des einfachen Rechts erkennen ließen. Der Bundesgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Definition des Eigentums konsequenterweise der vermögensrechtliche Bestandteil des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts vom Eigentumsbegriff des Art. 14 GG umfasst sei. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargelegt, entsprechenden Vortrag bereits im fachgerichtlichen Verfahren gehalten zu haben4

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 1 BvR 932/22

  1. vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.> 12, 311 <315> 109, 279 <304> 124, 300 <318> 153, 182 <253 Rn. 181 f.> BVerfGK 9, 62 <69 f.>[]
  2. vgl. BVerfGE 6, 389 <442>[]
  3. vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff.>[]
  4. vgl. BVerfGE 112, 50 <62 f.>[]
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