Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat1.
Daran fehlt es, wenn nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller im fachgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegebene Rechtsmittel (hier: die nach § 172 SGG statthafte Beschwerde zum Landessozialgericht) eingelegt hat und Gründe, warum ihm dies nicht zuzumuten gewesen sein könnte, weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
Überdies hat der Antragsteller substantiiert darzulegt, dass nachfolgend zu dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. April 2017 – 1 BvQ 13/17











