Verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz – und die erforderliche Antragsbegründung

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch1.

Verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz – und die erforderliche Antragsbegründung

Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist2. Für den Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre3.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum lediglich Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist4.

Damit das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG selbständig prüfen kann, ist jedenfalls ein hinreichend substantiierter Vortrag des die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgangs erforderlich5. Dazu muss in einem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zumutbaren Umfang nachvollziehbar wenigstens dargelegt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. August 2019 – 1 BvQ 64/19

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 1 BvQ 19/17, Rn. 4; Beschluss vom 27.12 2016 – 1 BvQ 49/16, Rn. 2 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.01.2018 – 2 BvQ 4/18, Rn. 2; Beschluss vom 08.05.2017 – 1 BvQ 19/17, Rn. 8; Beschluss vom 27.12 2016 – 1 BvQ 49/16, Rn. 6 m.w.N.[]
  3. vgl. BVerfGE 140, 225, 226; stRspr[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 1 BvQ 19/17, Rn. 8[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2004 – 1 BvQ 36/04, Rn. 5; Beschluss vom 14.10.2010 – 2 BvR 1744/10, Rn. 1[]

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