Die Bundesregierung darf ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung die Genehmigung zur Zeugenaussage über die Gründe für die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand verweigern. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts würde bereits der mittelbare Zwang zur Offenlegung der Beweggründe solcher Personalentscheidungen die politische Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Bundesregierung beeinträchtigen.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die sogenannte BAMF-Affäre im Jahr 2018. Ein Medienunternehmen hatte damals berichtet, Bundesinnenminister Horst Seehofer habe den für Migration und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständigen Abteilungsleiter ausgetauscht. Wenige Wochen später wurde der Leiter der zuständigen Abteilung M im Bundesinnenministerium durch den Bundespräsidenten in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Der betroffene ehemalige Abteilungsleiter ging gegen die Berichterstattung zivilrechtlich vor und hatte zunächst Erfolg. Im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht sollte unter anderem geklärt werden, welche Gründe tatsächlich für die Versetzung maßgeblich waren. Das Gericht beschloss daher, den Bundespräsidenten sowie die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel und den damaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer als Zeugen zu vernehmen.
Die Bundesregierung verweigerte jedoch die erforderlichen Aussagegenehmigungen für die ehemalige Bundeskanzlerin und den ehemaligen Bundesinnenminister. Zur Begründung führte sie an, die Aussagen könnten die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren. Das klagende Medienunternehmen sah darin eine rechtswidrige Beschränkung seiner Möglichkeiten zur Wahrnehmung der Pressefreiheit und zog vor die Verwaltungsgerichte.
Drittschutz für Medienunternehmen
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass die maßgeblichen Vorschriften des Bundesministergesetzes in Verbindung mit § 376 Abs. 2 ZPO nicht ausschließlich dem Schutz staatlicher Interessen dienen. Sie entfalten vielmehr auch drittschützende Wirkung zugunsten von Verfahrensbeteiligten, die auf die Zeugenaussage angewiesen sind. Das Medienunternehmen konnte die Versagung der Aussagegenehmigungen daher gerichtlich überprüfen lassen.
In der Sache blieb die Klage jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Aussagegenehmigungen vor.
Schutz der politischen Entscheidungsfreiheit
Zentral für die Entscheidung war die besondere Stellung politischer Beamter. Diese können nach § 54 Bundesbeamtengesetz jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Der Gesetzgeber habe damit bewusst einen Bereich politischer Personalverantwortung geschaffen, in dem Vertrauens- und Loyalitätserwägungen eine besondere Rolle spielen.
Würde die Bundesregierung im Nachhinein verpflichtet, die Beweggründe für solche Entscheidungen offenzulegen oder auch nur mittelbar über Zeugenaussagen offenbaren zu müssen, entstünde nach Auffassung des Gerichts ein erheblicher Rechtfertigungsdruck. Dieser könnte künftige Personalentscheidungen beeinflussen und die Handlungsfähigkeit der Regierung bei der Besetzung politischer Schlüsselpositionen beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass nicht erst eine ausdrückliche gesetzliche Begründungspflicht problematisch wäre. Bereits die Gefahr, dass die Hintergründe einer Personalentscheidung in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden müssten, könne die politische Entscheidungsfreiheit ernstlich gefährden oder zumindest erheblich erschweren. Deshalb sei die Versagung der Aussagegenehmigungen rechtmäßig gewesen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die verfassungsrechtlich geschützte Organisations- und Personalhoheit der Bundesregierung. Das Bundesverwaltungsgericht macht deutlich, dass die besondere Rechtsstellung politischer Beamter nicht durch nachträgliche gerichtliche Aufklärung der Entscheidungsgründe ausgehöhlt werden darf. Für Medienunternehmen und andere Prozessbeteiligte bedeutet das Urteil zugleich, dass die Möglichkeiten zur Beweisführung dort ihre Grenzen finden, wo die Offenlegung politischer Personalentscheidungen die Funktionsfähigkeit der Regierung beeinträchtigen könnte. Die Entscheidung dürfte daher über den konkreten Fall hinaus Maßstäbe für den Umgang mit Aussagegenehmigungen ehemaliger Regierungsmitglieder und die gerichtliche Aufarbeitung politisch geprägter Personalentscheidungen setzen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2026 – 1 C 25.25
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