Versammlungsverbot auch bei Corona-Demo

Das Verbot einer Demonstration zum Thema Corona ist rechtmäßig.

Versammlungsverbot auch bei Corona-Demo

So hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall einer angemeldeten Versammlung entschieden und den Eilantrag abgelehnt. Für den 14. April 2020, 17:00 Uhr meldete der Antragsteller auf dem Bismarckplatz in Heidelberg eine Versammlung mit dem Titel „Corona: Transparenz, klare Regeln und Augenmaß“ mit einer Teilnehmerzahl von circa 10 Personen an. Die Stadt Heidelberg untersagte die Versammlung.

Der Antragsteller hat daraufhin gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, ein Versammlungsverbot könne nicht auf die aktuelle Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) gestützt werden, da diese – anders als die vorherige Fassung – Versammlungen im Verbotstatbestand nicht ausdrücklich aufführe. Ein vollständiges Verbot der angemeldeten Versammlung sei zudem unverhältnismäßig.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe ausgeführt, dass die CoronaVO Versammlungen von nicht in einem Haushalt lebenden Personen im öffentlichen Raum auch in seiner aktuellen Fassung vom 9. April 2020 verbiete. Angesichts der rasanten Ausbreitung der nicht selten schwer und teilweise sogar tödlich verlaufenden Erkrankung sei den staatlichen Bemühungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Krankheit ein hohes Gewicht beizumessen. Der Verordnungsgeber habe die Verhältnismäßigkeit des Verbots zwar engmaschig zu kontrollieren und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse verantwortet werden könne, das Verbot von Versammlungen unter Auflagen und möglicherweise auch regional begrenzt zu lockern. Dies wirke sich hier aber nicht aus, da das Verbot erst vier Wochen in Kraft und eine Verkürzung der derzeitigen Geltungsdauer bis zum 15.06.2020 durch Verordnung des Sozialministeriums möglich sei.

Außerdem habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme vom grundsätzlichen Versammlungsverbot. Für die Versammlung seien keine Ordner vorgesehen, die die Einhaltung des geplanten Abstands der Teilnehmer von 1,5 Metern während der Versammlung sicherstellen könnten; dies obwohl angesichts der Brisanz des Versammlungsthemas und des Ortes und der Uhrzeit der geplanten Versammlung damit zu rechnen sei, dass sich weitere Personen spontan der Versammlung anschlössen oder sich jedenfalls Schaulustige einfänden.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2020 – 19 K 1816/20

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