Verweigerung subsidiären Schutzes – und die Klage

Gegen die Verweigerung einer Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

Verweigerung subsidiären Schutzes – und die Klage

Der Tenor des angefochtenen Bescheides bezieht sich mit der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur auf die Begehren Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die sich nach damaliger Rechtslage ein „Asylantrag“ richtete (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung). Das Bundesamt hat in den Gründen des Bescheides zugleich aber entschieden, dass es zu den „europarechtlichen Abschiebungsverboten“ nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. keine Entscheidung zu treffen habe, weil die Asylbewerberin den europarechtlichen Schutzstatus in Italien bereits erhalten habe.

Diesem europarechtlichen Schutzstatus entspricht nach aktueller Rechtslage der subsidiäre Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung des Bundesamtes, dessen Voraussetzungen nicht zu prüfen, ist nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 AsylG anzusehen, der nunmehr auch den Antrag auf subsidiären Schutz umfasst (§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG in der seit 1.12 2013 geltenden Fassung).

Eine derartige Unzulässigkeitsentscheidung ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss1.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 40.16

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12 2016 – 1 C 4.16, BVerwGE 157, 18 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 01.06.2017 – 1 C 9.17 14 f.; und vom 02.08.2017 – 1 C 37.16, Rn.19[]