Systemimmanente Einbußen an Freiheit und Eigentum, die jeden Rechtsunterworfenen der DDR mehr oder weniger gleich trafen, sind grundsätzlich nicht rehabilitierungsfähig.
Zu solchen Nachteilen gehören auch jene Nachteile, die DDR-Bürgern aus den allgemeinkundigen Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit zur Ausreise aus der DDR erwuchsen1.
Westkontakte führten bekanntermaßen teils schon für sich, besonders aber dann zu nachteiligen Konsequenzen, wenn Familienangehörige Ausreiseanträge gestellt hatten oder gar in die Bundesrepublik ausgereist waren.
Ausreiserestriktionen können in solchen Fällen nicht generell als ausgrenzende individuelle Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 Abs. 2 VwRehaG gesehen werden. Ob sich mit ihnen im Einzelfall eine individuelle Benachteiligungsabsicht verband, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 3 PKH 4.16
- BVerwG, Beschluss vom 05.12 2013 – 3 PKH 8.13 – ZOV 2014, 50[↩]










