Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bedarf es einer Vollmachtsurkunde, die sich auf die Verfassungsbeschwerde bezieht1.

Der Gegenstand des Verfahrens muss eindeutig bestimmbar sein.
Nach Wortlaut und Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG genügt es nicht, eine Vollmacht allgemein für eine nicht näher bezeichnete Verfassungsbeschwerde zu erteilen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13
- BVerfGE 12, 33, 35[↩]