Vorläufige Planung einer Bundeswasserstraße

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG kann nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine vorläufige Anordnung, in der Teilmaßnahmen zum Neubau oder Ausbau einer Bundeswasserstraße festgesetzt werden, dann erlassen werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Abs. 2 VwVfG und nach § 14b Nr. 6 WaStrG zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. Diese Entscheidung, in die demnach nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer eingestellt werden müssen, erfordert in gleicher Weise wie die Planfeststellung, auf die sie bezogen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG), eine planerische Abwägung1. Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich der vorläufigen Anordnung insoweit beschränkt, als sie nach § 14 Abs. 2 Satz 4 WaStrG nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse berechtigt. Aus § 14 Abs. 2 Satz 7 WaStrG folgt, dass die zuzulassenden Teilmaßnahmen so beschaffen sein müssen, dass sie wieder rückgängig gemacht werden können2. Der von einer vorläufigen Anordnung in seinen Rechten Betroffene kann diese gerichtlich – auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – überprüfen lassen. Soweit diese Kontrolle nicht als allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle ausgestaltet, sondern auf die Verletzung eigener Belange beschränkt ist, folgt dies bei einem Betroffenen, dessen Grundstück nicht unmittelbar und somit mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen wird und insoweit nur mittelbar betroffen ist, aus dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG normierten Schutz subjektiver Rechte3.

Vorläufige Planung einer Bundeswasserstraße

Es bestehen daher keine ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 2 WaStrG mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie ist auch nicht deswegen gegeben, weil das Gesetz eine günstige Prognose hinsichtlich des Gesamtvorhabens als Voraussetzung der vorläufigen Anordnung nicht verlangt4. Denn der Betroffene kann Rechtsverletzungen, die erst durch die Verwirklichung des Gesamtvorhabens zu besorgen sind, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des abschließenden Planfeststellungsbeschlusses geltend machen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird nicht etwa dann entwertet, wenn Teilmaßnahmen – entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 7 WaStrG – im Falle eines Obsiegens nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Denn gegen die Auswirkungen dieser Teilmaßnahmen kann sich der Betroffene – allerdings in den durch das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung gezogenen Grenzen – zuvor gerichtlich zur Wehr setzen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2010 -7 B 68.10

  1. vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 14 Rn. 55[]
  2. vgl. Friesecke a.a.O. § 14 Rn. 62[]
  3. vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18.03.1983 – 4 C 80.79, BVerwGE 67, 74, 76 f. = Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 31; und vom 09.11.2006 – 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95, 99 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 25[]
  4. vgl. Friesecke a.a.O. § 14 Rn. 63[]