Bei dem Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, § 6 Abs. 1 HmbKiBeG handelt es sich um einen Anspruch des Kindes, nicht des Erziehungsberechtigten.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die zeitweise Schließung der von einem Kind besuchten Schule ein Elternteil nicht in seinen Rechten verletzt. Der Antragsteller hat sich gegen die vorübergehende Schließung der von seiner Tochter besuchten Grundschule in Hamburg gemäß § 21 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (i.d.F. v. 17.4.2020, HmbGVBl. S. 217) gewandt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg fehlt dem Vater ein Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich des Antrags begehrt der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Außervollzugsetzung der genannten Vorschrift zum 4. Mai 2020. Jedoch ordnet § 21 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in der derzeit gültigen Fassung eine Schließung der Schule(n) nur bis einschließlich 3. Mai 2020 an. Etwas anderes gilt auch nicht unter Beachtung der Grundsätze über die Inanspruchnahme vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes1. Denn es ist schon nicht hinreichend sicher absehbar, dass – wie der Antragsteller annimmt – und ggf. in welcher Weise die in § 21 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO getroffene Regelung über den 3. Mai 2020 hinaus verlängert wird.
Vielmehr erscheint es möglich, dass ab dem 4. Mai 2020 eine jedenfalls teilweise Öffnung der Schulen erfolgt, auch der von der Tochter des Antragstellers besuchten. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist schließlich nicht erkennbar, dass und weshalb es dem Antragsteller unzumutbar sein sollte, um Rechtsschutz gegen die dann geltende Regelung bzw. Fassung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nachzusuchen.
Lediglich ergänzend weist das Verwaltungsgericht Hamburg darauf hin, dass die zeitweise Schließung der von seiner Tochter besuchten Schule den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen dürfte. Die Organisation des Schulwesens ist durch Art. 7 Abs. 1 GG dem staatlichen Verantwortungsbereich zugeordnet; dem entspricht es, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Anspruch der Eltern oder sonst Erziehungsberechtigten auf Vorhaltung oder Öffnung einer bestimmten Schule begründet2. Selbst gegen eine – hier nicht gegebene – dauerhafte Schließung der Schule ist Rechtsschutz grundsätzlich nur dann zu erlangen, wenn und soweit die schulische Ausbildung des betroffenen Schülers in dem bisher eingeschlagenen Bildungsgang nicht mehr gesichert ist3. So liegt es hier indes nicht: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Schulausbildung der Tochter des Antragstellers nach Wiedereröffnung der Schule nicht fortgesetzt werden könnte oder durch die vorübergehende Schließung nachhaltig beeinträchtigt wäre. Auf die grundsätzliche Frage der Abgrenzung zwischen den Rechten des Antragstellers und denjenigen seiner Tochter – deren Verletzung der Antragsteller nicht geltend macht – kommt es danach nicht mehr an.
2. Auch gegen § 26 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Zwar mag diesbezüglich ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein, weil die Vorschrift eine Schließung u.a. der von dem Sohn des Antragstellers besuchten Kindertageseinrichtung bis 6. Mai 2020 anordnet. Der Antrag ist insoweit aber jedenfalls unbegründet, denn dem Antragsteller kommt kein Anordnungsanspruch dergestalt zu, dass die individuelle Unverbindlichkeit der angegriffenen Vorschrift festzustellen wäre4.
Zwar berührt § 26 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO den in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten und in § 6 Abs. 1 HmbKiBeG ausgestalteten Anspruch auf Förderung in bzw. Besuch einer Tageseinrichtung. Hierbei handelt es sich jedoch nach der bundesgesetzlichen Regelung um einen Anspruch des Kindes, nicht des/der Erziehungsberechtigten5. Eine dahingehende – prinzipiell mögliche – Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten hat auch der Landesgesetzgeber nicht vorgenommen6. Umso weniger kann ein entsprechender Anspruch des/der Erziehungsberechtigten unmittelbar aus den vom Antragsteller zitierten Grundrechten hergeleitet werden.
Im Übrigen ist – ohne dass es hierauf entscheidungstragend ankäme – nicht zu erkennen, dass § 26 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO den einfach-gesetzlichen Anspruch auf Förderung in einer die Rechtswidrigkeit der Norm begründenden Weise verletzte. Indem § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen ermächtigt, zu denen auch Kindertageseinrichtungen gehören (s. § 33Nr. 1 Alt. 1 IfSG), beschränkt er zugleich den Anspruch auf Zugang zu den jeweiligen Einrichtungen. Weder die Ermächtigung zur Anordnung von Schließungen als solche noch die landesrechtliche Ausgestaltung in § 26 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO begegnet durchgreifenden Bedenken; dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG erfüllt sind, stellt auch der Antragsteller nicht infrage7. In Ansehung ihrer zeitlichen Beschränkung erweist sich die in § 26 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO getroffene Regelung auch nicht als offensichtlich unverhältnismäßig.
3. Soweit sich der Antragsteller auf die „zu erwartenden gesamtgesellschaftlichen und sozialen Auswirkungen“ beruft, welche die in angegriffenen Vorschriften angeordneten Schließungen hätten, besteht kein Bezug zu seinen eigenen Rechten.
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 – 6 E 1689/20
- vgl. nur Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 37 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.6.1977 – 1 BvR 799/76; Beschl. v. 26.2.1980 – 1 BvR 684/78; Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl. 2019, S. 335 m.w.N.[↩]
- vgl. nur OVG Münster, Beschl. v. 23.2.1989 – 15 B 2575/88; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1016[↩]
- vgl. zum Gegenstand der Feststellung BVerfG, Beschl.v.31.3.2020 – 1BvR712/20; auch VG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020 – 11 E 1630/20, n.v., S. 3[↩]
- vgl.nurWinkler, in: Rolfs et al., BeckOK SozialR, Stand: 56. Ed. (1.3.2020), § 24 SGB VIII Rn.41 m.w.N.[↩]
- vgl. in diesem Zusammenhang VG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2019 – 13 E 5123/19, n.v., S. 4[↩]
- vgl. dazu auch VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2020 – 2 E 1550/20, n.v., S. 4 f.; Beschl. v. 9.4.2020 – 9 E 1605/20, n.v., S. 7 f.; Beschl. v. 17.4.2020 – 14 E 1635/20, n.v., S. 6[↩]
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