Die zuständige Behörde kann eine Zucht untersagen, wenn eine Qualzucht vorliegt. Das ist bei der Zucht von Nacktkatzen, denen funktionsfähige Tasthaare fehlen, der Fall.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Züchterin abgewiesen, die sich damit gegen die Kastration ihres Katers gewehrt hat. Die Klägerin hält und züchtet Canadian-Sphinx-Katzen (sog. Nacktkatzen). Die Tiere haben aufgrund einer Genveränderung keine funktionsfähigen Tasthaare.
Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn ihnen Körperteile für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder diese untauglich sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Zur Vermeidung der Zucht kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen.
Das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau untersagte der Klägerin auf dieser Grundlage die Zucht und forderte sie auf, den von ihr gehaltenen Kater „Willi“ kastrieren zu lassen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Nach Einholung eines tierfachärztlichen Gutachtens ist das Verwaltungsgericht Berlin zu der Überzeugung gelangt, dass Tasthaare ein wichtiges Sinnesorgan sind, das der Orientierung und der Kommunikation der Katzen dient. Deren Fehlen ist daher als Schaden und Leiden anzusehen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage der Züchterin abgewiesen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. September 2015 – VG 24 K 202.14